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ierzehn Tagen bei dem Oberaufschlag-
einzubringen.
Controlbefugniß der Aufschlagverwaltung
nebst Controlbestimmungen.
Artikel 30.
Alle Bierbrauereien, Brauntweinbrenne-
reien, Essig= und Hefesievereien, dann alle
Mühlen und Maschinen, welche zum Brechen
von Malz und Quetschen von Grünmalz
verwendet werden oder verwender werden
können, unterliegen der besonderen Controle
der Aufschlagverwaltung.
Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind
auch Haus= und Schrotmühlen, sowie trans-
portable Mühlen unterstellt.
Besitzer von trausportablen bffentlichen
Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle
in einem Aufschlagstationsbezirke in Betrieb
setzen, dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu
erstatten.
Werden öffentlicbe Malzmühlen mit Cp-
linderwalzen betrieben, so ist der im Artikel
25 Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat
hiebei zu verwenden: auch hier finden die
Bestimmungen des Artikel 25 Abs. 3, 4
und 5 Ziffer 2 und 3 Anwendung, jedoch
mit der Beschränkung, daß hinsichtlich der
Zeit der Verrichtung des Malzbrechens die
Vorschrift des Artikel 20 aufrecht erhalten
bleibt.
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Im Falle einer unabsichtlichen Beschädi-
gung des Messungsapparates darf die Mühle
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung
der Bestimmungen dieses Gesetzes für die
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt
werden.
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei
Malzmühlen gegen das unberechtigte Ein-
bringen von Malz unterhalb der Gosse
Sicherungsmaßregeln anzuordnen und erst
nach entsprechendem Vollzuge den Mühl-
betrieb zuzulassen.
Der Besitzer einer neuerrichteten öffent-
lichen Malzmühle, sowie eines neubegrün-
deren aufschlagpflichtigen Geschäftes muß
vor dem Beginne des Betriebs dem zustän-
digen Aufschlageinnehmer schriftliche Anzeige
erstatten und zusleich angeben, wann er den
Betrieb beginnt.
Bestellung von Betriebsgehilfen.
Artikel 31.
In jeder zum Malzbrechen verwendeten
Mühle mir Ausnahme der mit dem Mes-
sungsapparate versehenen Mühlen muß ein
Malzbrecher, und ebenso bei Benützung einer
Quetschmaschine in jeder Branntweinbrennerei
ein Breuner, dann bei Benützung einer
solchen in Efsig= und Hefesiedereien ein
Sudwerkführer bestellt werden, wenn der
Eigenthümer oder Betriebsberechtigte nicht
persönlich den Betrieb leitet.
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