Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ierzehn Tagen bei dem Oberaufschlag- 
einzubringen. 
Controlbefugniß der Aufschlagverwaltung 
nebst Controlbestimmungen. 
Artikel 30. 
Alle Bierbrauereien, Brauntweinbrenne- 
reien, Essig= und Hefesievereien, dann alle 
Mühlen und Maschinen, welche zum Brechen 
von Malz und Quetschen von Grünmalz 
verwendet werden oder verwender werden 
können, unterliegen der besonderen Controle 
der Aufschlagverwaltung. 
Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind 
auch Haus= und Schrotmühlen, sowie trans- 
portable Mühlen unterstellt. 
Besitzer von trausportablen bffentlichen 
Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle 
in einem Aufschlagstationsbezirke in Betrieb 
setzen, dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu 
erstatten. 
Werden öffentlicbe Malzmühlen mit Cp- 
linderwalzen betrieben, so ist der im Artikel 
25 Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat 
hiebei zu verwenden: auch hier finden die 
Bestimmungen des Artikel 25 Abs. 3, 4 
und 5 Ziffer 2 und 3 Anwendung, jedoch 
mit der Beschränkung, daß hinsichtlich der 
Zeit der Verrichtung des Malzbrechens die 
Vorschrift des Artikel 20 aufrecht erhalten 
bleibt. 
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Im Falle einer unabsichtlichen Beschädi- 
gung des Messungsapparates darf die Mühle 
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung 
der Bestimmungen dieses Gesetzes für die 
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt 
werden. 
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei 
Malzmühlen gegen das unberechtigte Ein- 
bringen von Malz unterhalb der Gosse 
Sicherungsmaßregeln anzuordnen und erst 
nach entsprechendem Vollzuge den Mühl- 
betrieb zuzulassen. 
Der Besitzer einer neuerrichteten öffent- 
lichen Malzmühle, sowie eines neubegrün- 
deren aufschlagpflichtigen Geschäftes muß 
vor dem Beginne des Betriebs dem zustän- 
digen Aufschlageinnehmer schriftliche Anzeige 
erstatten und zusleich angeben, wann er den 
Betrieb beginnt. 
Bestellung von Betriebsgehilfen. 
Artikel 31. 
In jeder zum Malzbrechen verwendeten 
Mühle mir Ausnahme der mit dem Mes- 
sungsapparate versehenen Mühlen muß ein 
Malzbrecher, und ebenso bei Benützung einer 
Quetschmaschine in jeder Branntweinbrennerei 
ein Breuner, dann bei Benützung einer 
solchen in Efsig= und Hefesiedereien ein 
Sudwerkführer bestellt werden, wenn der 
Eigenthümer oder Betriebsberechtigte nicht 
persönlich den Betrieb leitet. 
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