Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

183 
Von der Aufftellung der bezeichneten 
Betriebsgehilfen sowie von jeder in diesem 
Dienstpersonale eintretenden Aenderung ist 
binnen achtundvierzig Stunden von gescheh- 
ener Bestellung oder Aenderung an gerechnet 
dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu machen. 
Verpflichtungen der Müller, Malzbrecher, 
Brenner und Sudwerkführer. 
Artikel 32. 
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Ge- 
treide oder Mischling darf ohne gleichzeitige 
Belbringung der vorgeschriebenen Polette zur 
Bearbeitung auf der Mühle vder zur Ab- 
messung und Einweichung an dem Betriebs- 
orte nicht übernommen werven. 
(Art. 15 Abs. 2 und 3.) 
Als übernommen ist das Malz dann 
anzusehen, wenn es die Mühlräume, 
und das Getreide, wenn es in die für die 
Abmessung bestimmte Localität gebracht ist. 
Wird die Frucht ohne die bezeichneten 
Ausweise zur Mühle oder an den Betriebs- 
ort für Branniwein-, Hefe= oder Essig- 
Fabrication gebracht, so hat die im Betriebe 
zunächst berufene Person binnen sechs 
Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer 
erstatten zu lassen. Vor dessen Erscheinen 
darf die Frucht weder in die Mühlräume 
gebracht, noch zur Bearbeitung zugelassen, 
noch verabfolgt werden. 
484 
Auch bei angeblichem Verluste der Po- 
lette darf die Frucht in die Mählräume 
oder in die Messungslocalität vor erfolgter 
Beibringung der Polette (des Duplicates) 
nicht zugelassen werden. 
(Art. 15, Abs. 4 und 6.) 
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf 
auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch 
ungebrochenes Malz in den Mühlrdumen 
selbst aufbewahren. Will er Malz auf 
Vorrath halten, so hat er hlevon, sowie 
von dem Quantum dem Aufschlageinnehmer 
vorher Anzeige zu machen. 
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetz- 
licher Weise zugelassen wurde, ist es v#r- 
boten, Malz oder zu Grünmalz bestimmtes 
Getreide nur theilweise oder an einem 
andern als dem in der Polette bestimmten 
Tage oder zu einer anderen als der im 
Art. (20 bestimmten Zeit anzunehmen, die 
Frucht nach dem Messen oder Brechen theil- 
weise oder in der durch Art. 20 ausgeschlos- 
senen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem 
Messen oder Brechen des Malzes oder dem 
Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor 
das polettirte Quantum ganz beigebracht 
ist. 
Abmessung. 
Artikel 33. 
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht 
hat der Müller oder Malzbrecher, in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.