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Von der Aufftellung der bezeichneten
Betriebsgehilfen sowie von jeder in diesem
Dienstpersonale eintretenden Aenderung ist
binnen achtundvierzig Stunden von gescheh-
ener Bestellung oder Aenderung an gerechnet
dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu machen.
Verpflichtungen der Müller, Malzbrecher,
Brenner und Sudwerkführer.
Artikel 32.
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Ge-
treide oder Mischling darf ohne gleichzeitige
Belbringung der vorgeschriebenen Polette zur
Bearbeitung auf der Mühle vder zur Ab-
messung und Einweichung an dem Betriebs-
orte nicht übernommen werven.
(Art. 15 Abs. 2 und 3.)
Als übernommen ist das Malz dann
anzusehen, wenn es die Mühlräume,
und das Getreide, wenn es in die für die
Abmessung bestimmte Localität gebracht ist.
Wird die Frucht ohne die bezeichneten
Ausweise zur Mühle oder an den Betriebs-
ort für Branniwein-, Hefe= oder Essig-
Fabrication gebracht, so hat die im Betriebe
zunächst berufene Person binnen sechs
Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer
erstatten zu lassen. Vor dessen Erscheinen
darf die Frucht weder in die Mühlräume
gebracht, noch zur Bearbeitung zugelassen,
noch verabfolgt werden.
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Auch bei angeblichem Verluste der Po-
lette darf die Frucht in die Mählräume
oder in die Messungslocalität vor erfolgter
Beibringung der Polette (des Duplicates)
nicht zugelassen werden.
(Art. 15, Abs. 4 und 6.)
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf
auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch
ungebrochenes Malz in den Mühlrdumen
selbst aufbewahren. Will er Malz auf
Vorrath halten, so hat er hlevon, sowie
von dem Quantum dem Aufschlageinnehmer
vorher Anzeige zu machen.
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetz-
licher Weise zugelassen wurde, ist es v#r-
boten, Malz oder zu Grünmalz bestimmtes
Getreide nur theilweise oder an einem
andern als dem in der Polette bestimmten
Tage oder zu einer anderen als der im
Art. (20 bestimmten Zeit anzunehmen, die
Frucht nach dem Messen oder Brechen theil-
weise oder in der durch Art. 20 ausgeschlos-
senen Zeit wieder zu verabfolgen, mit dem
Messen oder Brechen des Malzes oder dem
Einweichen des Getreides zu beginnen, bevor
das polettirte Quantum ganz beigebracht
ist.
Abmessung.
Artikel 33.
Nach erfolgter Uebernahme der Frucht
hat der Müller oder Malzbrecher, in den