Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 58 aufgeführten Straffolgen ver- 
bunden werden. 
Ordnungswidriger Doppelbetrieb. 
Artikel 74. 
Gegen denjenigen, welcher bei gleichzei- 
tigem Betriebe eines aufschlagpflichtigen 
Geschäftes und einer öffentlichen Mühle den 
%lm Art. 37 vorgeschriebenen besonderen 
Bedingungen nicht nachkömmt, ist auf eine 
Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert 
fünfzig Gulden zu erkennen. 
Heimlicher Besitz von Malzmühlen oder 
Quetschmaschinen. 
Artikel 77. 
Wer im Besitze einer Malzmühle oder 
einer Quetschmaschine sich befindet, ohne die 
Bewilllgung hiezu erhalten, oder die in 
Art. 23 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene 
Anzeige erstattet zu haben, unterliegt, wenn 
er von den bezeichneten Werkzeugen einen 
nach gegenwärtigem Gesetze strafbaren Ge- 
brauch nicht gemacht hat, einer Geldstrafe 
von zwanzig bis einhundert Gulden. 
Auf Gewerbsleute, welche als solche derlei 
Vorrichtungen verfertigen oder Handel mit 
denselben treiben, finden die Bestimmungen 
des Abs. 1 keine Anwendung. 
Strafbare Unterlassungen vor dem Beginne 
des Geschäftsbetriebes. 
Artikel 76. 
Einer Geldstrafe von zwanzig bis ein- 
hundert Gulden unterliegt: 
1) wer eine neuerrichtete öffentliche Malz# 
mühle, oder ein neubegründetes auf- 
schlagpflichtiges Geschäft, oder eine 
trausportable Mühle in Betrieb setzt, 
bevor die im Art. 30 Abs. 2 und 6 
vorgeschriebene Anzeige erstattet ist;z. 
wer eine Malzmühle in Betrieb segt, 
bevor die von der Aufschlagverwaltung 
gemäß Art. 30 Abs. 5 angeordneten 
Sicherungsmaßregeln vollzogen find. 
. 
Defraudation bei der Malzaufschlag-Nück- 
vergütung für ausgeführtes Bier. 
Artikel 77. 
Wer im Inlande erzeugtes Bier zum 
Zwecke der Rückvergütung des Malzauf- 
schlages zur Ansfuhr declarirt, während in 
den Gebinden, welche angeblich das Biler 
enthalten sollen, kein Bier oder solches in 
geringerer als in der declarirten Quamiität 
sich befindet, ist mit dem zehnfachen Betrage 
der Rückvergütung, welche er sich wider- 
rechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen. 
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der 
widerrechtlich bezogenen Rückvergütung ver- 
pflichtet. 
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