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schuldet eingetretene Beschädigung oder
Verletzung eines Messungs= oder Con-
trol-Apparates nicht rechtzeluig erstatten
oder gänzlich unterlassen;
den ihnen bei der Bewilligung zur
Benutzung von Particular-Malzmühlen,
Quetschmaschinen, Futterschret= und
Hausmühlen auferlegten besonderen
Bedingungen oder sonstigen in Folge
gesetzlicher Bestimmungen für die Be-
nützung von Mühlen erlassenen Control-
vorschriften zuwiderhandeln, insoferne
nicht hiedurch eine in den übrigen
Strafbestimmungen bes gegenwärtigen
Gesetzes vorgesehene Uebertretung be-
gangen wurde;
die im Artifel 31 gebotene Aufstellung
eines Malzbrechers, Brenners oder
S#udwerkführers, oder die Anzeige über
die geschehene Aufstellung oder einge-
tretene Veränderung des Dlenstpersonals
nicht oder nicht rechtzeitig machen;
den Ort der Aufstellung einer Quetsch-
maschine nicht nach Vorschrift verschlossen
halten oder die Audhändigung elnes
Schlüfsels zu demselben an den Auf-
schlageinnehmer gegen die Vorschrift
im Artikel 26 Absatz 4 verweigern;
das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift
führen oder dasselbe den Controlor=
ganen der Aufschlagverwaltung auf
Anfordern nicht vorlegen.
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Ordnungswidrigkeiten der Besitzer von Malz.
muhlen, Brennereien und Sudwerken.
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Artikel 81.
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden
o#terllegen die Besitzer von Malzmühlen,
Brennereien oder Sudwerken, welche
1) Malz auf einer mit dem Messungs-
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apparate versehenen Mühle ohne Po-
lette zum Brechen übernehmen;
Malz auf elner anderen Mühle, oder
zu Grünmalz bestimmtes Getreide auf
einer anderen Quetschmaschine oder an
einem anderen Tage, als worauf dle
Polette lautet, oder theilwelse, oder
ohne vorherige Genehmigung zu einer
anderen als der im Artlkel 20 festge-
sebten Tageszelt übernehmen, messen,
bearbeiten oder wieder verabfolgen;
das bei der ersten Abmefsung des von
der Polette beglelteten Malzes oder
Getreides befundene Uebermaß zwar
auf der Polette und im Brechregister
constatirt, aber die gemäß Artikel 34
von dem Betheiligten verlangte Nach-
messung unterlassen haben;
die Abmessung nicht in der Art und
Welse vornehmen, wie sie vorgeschrieben
ist, oder den Befund ulcht nach Vor-
schrift auf der Polette oder deren
Duplleate und in dem Brechregister
vortragen;
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