Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

513 
8) 
S 
11) 
  
schuldet eingetretene Beschädigung oder 
Verletzung eines Messungs= oder Con- 
trol-Apparates nicht rechtzeluig erstatten 
oder gänzlich unterlassen; 
den ihnen bei der Bewilligung zur 
Benutzung von Particular-Malzmühlen, 
Quetschmaschinen, Futterschret= und 
Hausmühlen auferlegten besonderen 
Bedingungen oder sonstigen in Folge 
gesetzlicher Bestimmungen für die Be- 
nützung von Mühlen erlassenen Control- 
vorschriften zuwiderhandeln, insoferne 
nicht hiedurch eine in den übrigen 
Strafbestimmungen bes gegenwärtigen 
Gesetzes vorgesehene Uebertretung be- 
gangen wurde; 
die im Artifel 31 gebotene Aufstellung 
eines Malzbrechers, Brenners oder 
S#udwerkführers, oder die Anzeige über 
die geschehene Aufstellung oder einge- 
tretene Veränderung des Dlenstpersonals 
nicht oder nicht rechtzeitig machen; 
den Ort der Aufstellung einer Quetsch- 
maschine nicht nach Vorschrift verschlossen 
halten oder die Audhändigung elnes 
Schlüfsels zu demselben an den Auf- 
schlageinnehmer gegen die Vorschrift 
im Artikel 26 Absatz 4 verweigern; 
das Einschreibbuch nicht nach Vorschrift 
führen oder dasselbe den Controlor= 
ganen der Aufschlagverwaltung auf 
Anfordern nicht vorlegen. 
514 
Ordnungswidrigkeiten der Besitzer von Malz. 
muhlen, Brennereien und Sudwerken. 
2 
3 
— 
Artikel 81. 
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden 
o#terllegen die Besitzer von Malzmühlen, 
Brennereien oder Sudwerken, welche 
1) Malz auf einer mit dem Messungs- 
—4 
apparate versehenen Mühle ohne Po- 
lette zum Brechen übernehmen; 
Malz auf elner anderen Mühle, oder 
zu Grünmalz bestimmtes Getreide auf 
einer anderen Quetschmaschine oder an 
einem anderen Tage, als worauf dle 
Polette lautet, oder theilwelse, oder 
ohne vorherige Genehmigung zu einer 
anderen als der im Artlkel 20 festge- 
sebten Tageszelt übernehmen, messen, 
bearbeiten oder wieder verabfolgen; 
das bei der ersten Abmefsung des von 
der Polette beglelteten Malzes oder 
Getreides befundene Uebermaß zwar 
auf der Polette und im Brechregister 
constatirt, aber die gemäß Artikel 34 
von dem Betheiligten verlangte Nach- 
messung unterlassen haben; 
die Abmessung nicht in der Art und 
Welse vornehmen, wie sie vorgeschrieben 
ist, oder den Befund ulcht nach Vor- 
schrift auf der Polette oder deren 
Duplleate und in dem Brechregister 
vortragen; 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.