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3)
4
G
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6
4
-
—
5
eauf der
für die Herstellung einer
Schienenverbindung zwi-
schen dem Bahnhofe
Unter-Peissenberg und
dem ärarlalischen Kohlen-
werk am Peissenberg der
Betrag von
für Herstellung des Dop-
pelgeleises zwischen Retz-
bach und Heigenbrücken
Würzburg-
Ischaffenburger Bahn der
Betrag von .
für Ergänzungsbauten im
Bahnhofe zu Würzburg
der Betrag von
für die Herstellung einer
Ergänzungsbahn von Ro-
senheim über Kirchseeon
nach München der Be-
trag von
für Anschaffung zweier
Dampfboote und dreier
Schleppschiffe zur Ver-
mehrung des Materials
der Bodensee= Dampf-
schifffahrt der Betrag
von ...
zur Bestreitung der durch
die generelle Projectirung
der im Art. 1 des ur-
200,000 fl.
1,412,260 fl.
154,720 fl.
.4,000,000 fl.
260,000 fl.
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wurfes aufgeführten Bah-
nen erwachsenen Kosten
der Betrag von
zur Bestreitung der Kosten
für Detailprojectirung
einzelner Bahnen der
Betrag von# 500,000 fl.
daher ein Gesammtbetrag zu 10.000.000 fl.
(zehn Millionen Gulden.)
100,000 fl.
9
—
Artikel 2.
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtigt, zur Deckung des im Art. 1 fest-
gesetzten Bedarfes und nach Maßgabe
desselben ein auf die Staatseisenbahnen zu
versicherndes Staatsanlehen im Marimalbe-
trage von 10,000,000 fl. (zehn Millionen
Gulden) aufzunehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine
Fortsetzung der nach den Gesetzen vom
19. März 1856, die Eisenbahnbaudotation
für die VII. Flnanzperiode betreffend; vom
1. Juli 1856, den Ausbau der Linie von
Rosenheim bis an die Landesgrenze, dann
der Linie von Lichtenfels gegen Coburg bis
an die Landesgrenze betreffend; vom 6. Octo-
ber 1863, die Vervollständigung und weitere
Ausdehnung der bayerischen Staatseisen-
bahnen betreffend; vom 10. Juli 1865,
die Eisenbahnbaudotation für die VIII. Fi-
nanzperiode betreffend; endlich vom 22. Märt