Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 7. 
Die als Notarlatsverweser aufgestellten 
Notariatsgehilfen haben, jedoch nur mit 
berathender Stimme, Zutritt zu den Ge- 
neralversammlungen der Notare des Bezirks 
der verwesten Stelle; Mitglieder der Nota- 
riatskammer können sie nicht werden. 
Artikel 8. 
Während der Dauer der Amtsverwesung 
ist dem Notar selbst jede Amtsverrlchtung 
untersagt. 
Artikel 9. 
Die Verfügung des Artikels 8 des Ge- 
setzes vom 25. Ventose XI ist sowohl auf 
die daselbst genannten Verwandten und 
Verschwägerten des Amtsverwesers, als auch 
auf diejenigen des vertretenen Notars an- 
wendbar. 
Artikel 10. 
Versteigerungen können von Notaren und 
von Amtsverwesern derselben auch dann 
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vorgenommen werden, wenn sich Verwandte 
oder Verschwägerte des Notars oder seines 
Amtsverwesers als Steigerer betheiligen. 
Artikel 11. 
Die Urschriften und Repertorien eines 
durch Tod oder sonstigen Anlaß erledigten 
Notariates gehen von Rechtswegen auf den 
Amtsnachfolger über. 
Im Falle der Aufhebung einer Notarstelle 
bestimmt der Staatsminister der Justiz, an 
welchen Notar der Gemeinde, oder in dessen 
Ermanglung, desselben Amtöbezirkes die 
Urschriften und Repertorien der aufgehobenen 
Stelle übergehen. 
Die Abfindung des abgehenden Notars 
oder seiner Erben ist nach Artikel 59 des 
Gesetzes vom 25. Ventose XI unter den 
Betheiligten zu regeln. 
Artikel 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
Tage der Verkündung im Amtsblatte der 
Pfalz in Wirksamkett. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
ürst von Hohenlohe, v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlör. Krhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staa#rathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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