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Artikel 7.
Die als Notarlatsverweser aufgestellten
Notariatsgehilfen haben, jedoch nur mit
berathender Stimme, Zutritt zu den Ge-
neralversammlungen der Notare des Bezirks
der verwesten Stelle; Mitglieder der Nota-
riatskammer können sie nicht werden.
Artikel 8.
Während der Dauer der Amtsverwesung
ist dem Notar selbst jede Amtsverrlchtung
untersagt.
Artikel 9.
Die Verfügung des Artikels 8 des Ge-
setzes vom 25. Ventose XI ist sowohl auf
die daselbst genannten Verwandten und
Verschwägerten des Amtsverwesers, als auch
auf diejenigen des vertretenen Notars an-
wendbar.
Artikel 10.
Versteigerungen können von Notaren und
von Amtsverwesern derselben auch dann
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vorgenommen werden, wenn sich Verwandte
oder Verschwägerte des Notars oder seines
Amtsverwesers als Steigerer betheiligen.
Artikel 11.
Die Urschriften und Repertorien eines
durch Tod oder sonstigen Anlaß erledigten
Notariates gehen von Rechtswegen auf den
Amtsnachfolger über.
Im Falle der Aufhebung einer Notarstelle
bestimmt der Staatsminister der Justiz, an
welchen Notar der Gemeinde, oder in dessen
Ermanglung, desselben Amtöbezirkes die
Urschriften und Repertorien der aufgehobenen
Stelle übergehen.
Die Abfindung des abgehenden Notars
oder seiner Erben ist nach Artikel 59 des
Gesetzes vom 25. Ventose XI unter den
Betheiligten zu regeln.
Artikel 12.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
Tage der Verkündung im Amtsblatte der
Pfalz in Wirksamkett.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Ludwig.
ürst von Hohenlohe, v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlör. Krhr. v. Pranchh.
v. Lutz. v. Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staa#rathes,
Teb. von Kobell.