Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Gesetz- 
626 
Jlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
38. 
München, den 9. Juni 1868. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Einführung der bayerischen Gesetze in einigen neuerworbenen Gebietstheilen betr. 
Gesetz, 
die Einfuͤhrung der bayerischen Gesete in einigen 
neuerworbenen Gebietstheilen betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben aus Anlaß mehrerer durch 
Grenzregulirungen herbeigeführter Erwer- 
bungen neuer Gebietstheile, zur Beseitigung 
von Gesetesverschiedenheiten nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit Beirath und 
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
In den Gebietstheilen, welche vermöge 
der Staatsverträge vom 4. und 27. August 
1860 uber die Berichtigung der Landes- 
grenze zwischen den bayerischen Gemeinden 
Gützingen, Gaubüttelbrunn und Bütthard 
einerseits und den badischen Gemeinden 
Vilchband, Ober= und Unterwittighausen 
andeiseits, dann vom 1. und 30 September 
1863 über die Ausgleichung der Differenzen 
59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.