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4) die Gesetze vom 10. November 1861,
das Notariat und die Gerichtsverfas-
sung betreffend,
das Strafgesetzbuch und das Polizei-
Strafgesetzbuch nebst dem ihre Ein-
führung betreffenden Gesetze vom 10.
November 1861 und allen über Be-
strafung von Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen, dann über das
Verfahren in Strafsachen für die Lan-
destheile diesseits des Rheins geltenden
sonstigen Gesetzen,
sämmtliche in dem Kreise Unterfranken
und Aschaffenburg bestehenden Polizei-
und Verwaltungsgesetze, dann Gesetze,
welche directe und indirecte Staats-
Auflagen, Staatsregalien und finan-
zielle Anstalten betreffen.
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Artikel 3.
Sämmtliche Gesetze und Verordnungen
über das bürgerliche Recht, das Verfahren in
bürgerlichen Rechtssachen, das Strafrecht
und strafrechtliche Verfahren, dann über
Pollzel-, Finanz-, und sonstige Verwal-
tungsgegenstände, welche in den gedachten
neu erworbenen Gebietstheilen vor ihrer
Einverleibung in den bayerischen Staatsver-
band in Geltung standen, werden, soweit
sie nicht auch in den Gemeindebezirken, wel-
chen diese Gebietstheile einverleibt wurden,
geltendes Recht sind, außer Wirksamkeit ge-
setzt.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
seiner Verkündigung durch das Gesetzblatt
in Wirksamkeit.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Ludwig.
fürk von Bohenlohe. v. Pfretschner. v. Gresser. v. Schlär. Khr. v. Pranchh.
v. Luh. v. Härmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staaterathes,
Seb. von Nobell.