Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

626 
4) die Gesetze vom 10. November 1861, 
das Notariat und die Gerichtsverfas- 
sung betreffend, 
das Strafgesetzbuch und das Polizei- 
Strafgesetzbuch nebst dem ihre Ein- 
führung betreffenden Gesetze vom 10. 
November 1861 und allen über Be- 
strafung von Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen, dann über das 
Verfahren in Strafsachen für die Lan- 
destheile diesseits des Rheins geltenden 
sonstigen Gesetzen, 
sämmtliche in dem Kreise Unterfranken 
und Aschaffenburg bestehenden Polizei- 
und Verwaltungsgesetze, dann Gesetze, 
welche directe und indirecte Staats- 
Auflagen, Staatsregalien und finan- 
zielle Anstalten betreffen. 
5 
— 
6 
630 
Artikel 3. 
Sämmtliche Gesetze und Verordnungen 
über das bürgerliche Recht, das Verfahren in 
bürgerlichen Rechtssachen, das Strafrecht 
und strafrechtliche Verfahren, dann über 
Pollzel-, Finanz-, und sonstige Verwal- 
tungsgegenstände, welche in den gedachten 
neu erworbenen Gebietstheilen vor ihrer 
Einverleibung in den bayerischen Staatsver- 
band in Geltung standen, werden, soweit 
sie nicht auch in den Gemeindebezirken, wel- 
chen diese Gebietstheile einverleibt wurden, 
geltendes Recht sind, außer Wirksamkeit ge- 
setzt. 
Artikel 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
seiner Verkündigung durch das Gesetzblatt 
in Wirksamkeit. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
fürk von Bohenlohe. v. Pfretschner. v. Gresser. v. Schlär. Khr. v. Pranchh. 
v. Luh. v. Härmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staaterathes, 
Seb. von Nobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.