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desselben wird dem Repräsentanten oder dem
Grubenvorstande zu seiner Legitimation ertheilt.
Artikel 108.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ver-
tritt die Gewerkschaft in allen ihren Angele-
genheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Eine Specialvollmacht ist nur in den i
Art. 109 bezeichneten Fällen erforderlich.
Eide Namens der Gewerkschaft werden durch
ihn geleistet.
Beschränkt oder erweitert die Gewerkenver-
sammlung die Befugnisse des Repräsentanten
oder Grubenvorstandes, so müssen die treffen-
den Festsetzungen in die Legitimation (Art. 107)
aufgenommen werden.
Artikel 109.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand be-
darf eines besonderen Auftrages der Gewerken-
versammlung:
1) wenn ce sich um Gegenstände handelt,
welche nur von einer Mehrheit von
wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe
oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen
werden können;
2) wenn Beiträge von den Gewerten er-
hoben werden sollen.
Artikel 110.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ist
verpflichtet, für die Führung der erforderlichen
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Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und
jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher
zur Einsicht offen zu legen.
Artikel 111.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand
beruft die Gewerkenversammlungen.
Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe
ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung be-
rufen und derselben eine vollständig belegte
Verwaltungeorechnuug vorlegen.
Er ist zur Berufung einer Gewerkenver=
sammlung verpflichtet, wenn dies die Eigen-
thümer von wenigstens einem Viertheile aller
Kuxc verlangen. Unterläßt er die Berufung,
so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf
den an sie gerichteten Antrag.
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsen-
tanten oder Grubenverstandes eder zur Be-
schlußfassung über den Widerruf der erfolgten
Bestellung kann die Bergbehörde auf den an
sie gerichteten Antrag eine Gewerken-Ver-
sammlung berufen.
Artikel 112.
Der Repräsentant ist berechtigt und ver-
pflichtet, alle Verladungen und andere Zu-
stellungen an die Gewerkschaft mit voller recht-
licher Wirkung in Empfang zu nehmen. Be-
stellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand,
so muß ein Mitglied desselben mit dieser
Empfangnahme beauftragt und in der Legiti-