Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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enthaltene gewerkschaftliche Verfassung anneh- 
men, soweit nicht vertragsmäßige Verabredun- 
gen entgegen stehen. 
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen. 
Artilel 238. 
Auf Fälle, in welchen vor Eintritt der 
Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes für 
den Betrieb des Bergbaues Grund und Boden 
eigenthümlich oder zur Benützung abgetreten 
ist, kommen nicht die Artikel 126 bis 136, 
sondern die bisherigen Gesetze zur Anwendung. 
Elfter Titel. 
Ichlußbestimmungen. 
Artikel 239. 
Das gegenwärtige Berggesetz tritt im ganzen 
Umfange des Königreiches mit dem 1. Juli 1869 
in Kraft. 
Artikel 240. 
Mit diesem Zeitpunkte ist das Bergregal 
aufgehoben. 
Gleichzeitig verlieren alle allgemeinen und 
besonderen Gesetze, Verordnungen und Ge- 
wohnheiten über Gegenstände, auf welche das 
gegenwärtige Gesetz sich bezieht, ihre Giltig- 
keit und Kraft. 
Insbesondere treten außer Kraft: 
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1) die Bergordnung des kurfürstlichen Her- 
zogthumes Bayern und der oberen Pfalz, 
dann der Landgrafschaft Leuchtenberg 
mit der beigefügten freien Bergwerks- 
erklärung vom 6. Mai 1784 und den 
ertheilten Privileglen und Freiheiten 
vom gleichen Tage; 
die im Jahre 1715 neu in Druck ge- 
legte Bergordnung der Markgrafen 
Christian und Joachim Ernst von Bran- 
denburg vom 1. December 1619; 
die §. 6 und 69 bis 480 des sech- 
zehnten Titels im zweiten Theile des 
allgemeinen preußischen Landrechtes, fer- 
ner die k. preußische Declaration vom 
27. October 1804; 
das gemeine deutsche Bergrecht; 
das organische Edict vom 14. Sep- 
tember 1809, die Berggerichtsverfassung 
im Königreiche Bayern betreffend; fer- 
ner die Artikel 75 und 79 Absatz 4 
des Gesetzes vom 10. November 1861, 
die Gerichtsverfassung betreffend; 
die Bestimmung in Art. 46 Absatz 2 
des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die 
Benützung des Wassers betreffend, hin- 
sichtlich des Vorbehaltes der Gold- 
wäscherei für den Staat; 
die königliche allerhöchste Verordnung 
vom 21. November 1858, die Regali- 
tät mehrerer Fossilien in der ehemaligen 
Markgrafschaft Bayreuth betreffend;
	        
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