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enthaltene gewerkschaftliche Verfassung anneh-
men, soweit nicht vertragsmäßige Verabredun-
gen entgegen stehen.
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen.
Artilel 238.
Auf Fälle, in welchen vor Eintritt der
Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes für
den Betrieb des Bergbaues Grund und Boden
eigenthümlich oder zur Benützung abgetreten
ist, kommen nicht die Artikel 126 bis 136,
sondern die bisherigen Gesetze zur Anwendung.
Elfter Titel.
Ichlußbestimmungen.
Artikel 239.
Das gegenwärtige Berggesetz tritt im ganzen
Umfange des Königreiches mit dem 1. Juli 1869
in Kraft.
Artikel 240.
Mit diesem Zeitpunkte ist das Bergregal
aufgehoben.
Gleichzeitig verlieren alle allgemeinen und
besonderen Gesetze, Verordnungen und Ge-
wohnheiten über Gegenstände, auf welche das
gegenwärtige Gesetz sich bezieht, ihre Giltig-
keit und Kraft.
Insbesondere treten außer Kraft:
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1) die Bergordnung des kurfürstlichen Her-
zogthumes Bayern und der oberen Pfalz,
dann der Landgrafschaft Leuchtenberg
mit der beigefügten freien Bergwerks-
erklärung vom 6. Mai 1784 und den
ertheilten Privileglen und Freiheiten
vom gleichen Tage;
die im Jahre 1715 neu in Druck ge-
legte Bergordnung der Markgrafen
Christian und Joachim Ernst von Bran-
denburg vom 1. December 1619;
die §. 6 und 69 bis 480 des sech-
zehnten Titels im zweiten Theile des
allgemeinen preußischen Landrechtes, fer-
ner die k. preußische Declaration vom
27. October 1804;
das gemeine deutsche Bergrecht;
das organische Edict vom 14. Sep-
tember 1809, die Berggerichtsverfassung
im Königreiche Bayern betreffend; fer-
ner die Artikel 75 und 79 Absatz 4
des Gesetzes vom 10. November 1861,
die Gerichtsverfassung betreffend;
die Bestimmung in Art. 46 Absatz 2
des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die
Benützung des Wassers betreffend, hin-
sichtlich des Vorbehaltes der Gold-
wäscherei für den Staat;
die königliche allerhöchste Verordnung
vom 21. November 1858, die Regali-
tät mehrerer Fossilien in der ehemaligen
Markgrafschaft Bayreuth betreffend;