Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sonen, wenn sie entweder in der Gemeinde das 
Heimatrecht besitzen, oder wenn sie seit zwei 
Jahren in der Gemeinde gewohnt, während 
dieser Zeit eine daselbst angelegte directe 
Steuer und die sie treffenden Gemeindeabgaben 
entrichtet haben. 
Die Gemeinde ist jedoch zur Versagung 
des Bürgerrechts befugt: 
a) wenn der Bewerber innerhalb der seiner 
Bewerbung vorausgehenden zwei Jahre 
eine Unterstützung aus Mitteln der 
öffentlichen Armenpflege nachgesucht oder 
erhalten hat; 
b) wenn er wegen eines Verbrechens 
oder wegen Vergehens des Diebstahls, 
der Unterschlagung, des Betrugs, der 
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt 
worden ist, oder in Folge rechtskräfti- 
ger Verurtheilung wegen eines andern 
Vergehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5 
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig- 
keiten oder einzelne derselben verloren 
hat, so lange nicht vollständige Reha- 
bilitation erfolgt ist; 
wenn gegen ihn durch rechtskräftiges 
richterliches Urtheil die Zulässigkeit der 
Verwahrung in einer Polizeianstalt 
oder die Stellung unter Polizeiaufsicht 
ausgesprochen war und er sich von dem 
Zeitpunkte an, wo die verhängte Maß- 
regel beendigt oder deren Zulässigkeit 
— 
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erloschen ist, nicht zwei Jahre vor der 
Bewerbung klaglos verhalten hat; 
wenn er zur Zeit der Bewerbung ciner 
strafrechtlichen Verfolgung wegen Ver- 
brechens oder wegen einer strafbaren 
Handlung unterliegt, wegen welcher der 
Verlust der im Strafgesetzbuch Art. 28 
bezeichneten Rechte oder einzelner der- 
selben oder die Zulässigkeit der Ver- 
wahrung in einer Polizeianstalt oder 
der Stellung unter Polizeiaussicht aus- 
gesprochen werden kann; 
.0) wenn er die Straffolge des Verlustes 
eines öffentlichen Dienstes durch richter- 
liches Urtheil verwirkt hat und nach 
Beendigung des Strafvollzugs nicht 
zwei Jahre verflossen sind; 
) wenn er einem gerichtlichen Verfahren 
wegen Verhängung der Curatel unter- 
liegt:; . 
6) wenn gegen ihn ein gerichtliches Gant- 
verfahren eröffnet wurde, so lange diesee 
Verfahren nicht beendigt ist. 
d 
Artikel 14. 
Wird auf Grund der Art. 12 oder 13 das 
Bürgerrecht an Ausländer verlichen, welche 
die nach den Gesetzen ihres Landes erforderliche 
Auswanderungsbewilligung beigebracht haben, 
so erwerben sie durch den bewilligenden Beschluß, 
wofür in den einer Districtsverwaltungsbehbrde 
untergcordneten Gemeinden die Bestätigung
	        
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