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sonen, wenn sie entweder in der Gemeinde das
Heimatrecht besitzen, oder wenn sie seit zwei
Jahren in der Gemeinde gewohnt, während
dieser Zeit eine daselbst angelegte directe
Steuer und die sie treffenden Gemeindeabgaben
entrichtet haben.
Die Gemeinde ist jedoch zur Versagung
des Bürgerrechts befugt:
a) wenn der Bewerber innerhalb der seiner
Bewerbung vorausgehenden zwei Jahre
eine Unterstützung aus Mitteln der
öffentlichen Armenpflege nachgesucht oder
erhalten hat;
b) wenn er wegen eines Verbrechens
oder wegen Vergehens des Diebstahls,
der Unterschlagung, des Betrugs, der
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt
worden ist, oder in Folge rechtskräfti-
ger Verurtheilung wegen eines andern
Vergehens die in Art. 28 Ziff. 4 und 5
des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
keiten oder einzelne derselben verloren
hat, so lange nicht vollständige Reha-
bilitation erfolgt ist;
wenn gegen ihn durch rechtskräftiges
richterliches Urtheil die Zulässigkeit der
Verwahrung in einer Polizeianstalt
oder die Stellung unter Polizeiaufsicht
ausgesprochen war und er sich von dem
Zeitpunkte an, wo die verhängte Maß-
regel beendigt oder deren Zulässigkeit
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erloschen ist, nicht zwei Jahre vor der
Bewerbung klaglos verhalten hat;
wenn er zur Zeit der Bewerbung ciner
strafrechtlichen Verfolgung wegen Ver-
brechens oder wegen einer strafbaren
Handlung unterliegt, wegen welcher der
Verlust der im Strafgesetzbuch Art. 28
bezeichneten Rechte oder einzelner der-
selben oder die Zulässigkeit der Ver-
wahrung in einer Polizeianstalt oder
der Stellung unter Polizeiaussicht aus-
gesprochen werden kann;
.0) wenn er die Straffolge des Verlustes
eines öffentlichen Dienstes durch richter-
liches Urtheil verwirkt hat und nach
Beendigung des Strafvollzugs nicht
zwei Jahre verflossen sind;
) wenn er einem gerichtlichen Verfahren
wegen Verhängung der Curatel unter-
liegt:; .
6) wenn gegen ihn ein gerichtliches Gant-
verfahren eröffnet wurde, so lange diesee
Verfahren nicht beendigt ist.
d
Artikel 14.
Wird auf Grund der Art. 12 oder 13 das
Bürgerrecht an Ausländer verlichen, welche
die nach den Gesetzen ihres Landes erforderliche
Auswanderungsbewilligung beigebracht haben,
so erwerben sie durch den bewilligenden Beschluß,
wofür in den einer Districtsverwaltungsbehbrde
untergcordneten Gemeinden die Bestätigung