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Artikel 20.
Die Gemeinden sind befugt, von jedem neu auf-
genommenen Gemeindebürger eine Aufnahms-
gebühr zu erheben und die Wirksamkeit des
Bürgerrechts von der Bezahlung dieser Gebühr
abhängig zu machen.
Dieselbe darf
in Gemeinden von mehr als
20,000 Seelen 100 fl.,
in Gemeinden von mehr als
5,000 Seelen 70 fl.,
in Gemeinden von mehr als
1,600 Seelen
in kleineren Gemeinden
nicht übersteigen.
Für Ausländer können, soweit nicht Staats-
verträge entgegenstehen, die für Inländer fest-
gesetzten Beträge bis zum Doppelten erhöht
werden.
60 fl,
25 fl.
Artikel 21.
Wenn ein in Anwendung des Art. 17
Abs. I aufgenommener Bürger binnen zwei
Jahren nach Erwerbung des Bürgerrechts aus
der Gemeinde wegzicht und binnen drei Jah-
ren nach dem Abzuge das Heimatrecht für sich
und seine Familienangehörigen in einer andern
Gemeinde erwirbt, so hat er Anspruch auf
Rückersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahms-
gebühr.
Artikel 22.
Die Gemeinden sind befugt, die Theilnahme
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an Almenden und sonstigen Nutzungen des
Gemeindevermögens von Entrichtung ciner
Gemeinderechtsgebühr abhängig zu machen,
welche den fünffachen Betrag des Durchschnitts-
werthes der einjährigen Nutzung nicht über-
steigen darf.
Eine solche Gebühr kann nicht gefordert
werden, wenn der Anspruch des Neueintre-
tenden auf einem besonderen Privatrechtstitel
beruht oder nach rechtsbegründetem Herkom-
men mit dem Besitze des von ihm erworbenen
Hauses oder Gutes verbunden ist.
Die Gemeinden sind befugt, von juristischen
Personen und privatrechtlichen Vereinigungen,
welche außer dem Falle des Abs. II die Theil-
nahme an Gemeindenutzungen ansprechen, nach
Ablauf von je fünfundzwanzig Jahren die in
Abs. I bezeichnete Gebühr auf's neue zu er-
heben.
Vorstehende Bestim ungen finden auch ana-
loge Anwendung bei einzelnen Ortschaften
(Art. 5), welche an ihrem besonderen Gemein-
devermögen derartige Nutzungen gewähren.
Artikel 23.
Ueber die Erhebung und Regulirung der
Aufnahms= und Gemeinderechts-Gebühren hat
in Gemeinden mit städtischer Verfassung der
Magistrat unter Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden
die Gemeindeversammlung zu beschließen. Im
Falle des Art. 22 Abf. IV steht die Be-