Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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schlußfassung der Versammlung der im Orte 
wohnenden Bürger zu. Die festgestellten Re- 
gulative sind öffentlich bekannt zu machen. 
Für gering bemittelte Personen darf, wenn 
sie schon in der Gemeinde heimatberechtigt 
sind, die Aufnahmsgebühr nicht die Hälfte, 
wenn sie nicht heimatberechtigt sind, nicht zwei 
Drittheile des in Art. 20 festgesetzten Maxi- 
malbetrages übersteigen. Zu den gering Be- 
mittelten sind jedenfalls Diejenigen zu rech- 
nen, deren Steuerzahlung die in Art. 17 Abs. I 
bezeichneten Jahresbeträge nicht übersteigt. 
Wer an die Gemeinde bereits eine Heimat- 
gebühr entrichtet hat, darf den bezahlten Be- 
trag an der ihn treffenden Aufnahmsgebühr 
abrechnen. 
Artikel 24. 
Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, 
volljährigen und selbständigen Männern das 
Ehrenbürgerrecht zu verleihen. 
In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten, in Landgemeinden die Zustimmung der 
Gemeindeversa mlung erforderlich. 
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an 
Ausländer bedarf überdies der königlichen Be- 
stätigung. 
Mit dem Ehrenbürgerrechte sind weder die 
Rechte noch die Pflichten der Gemeindebürger 
verbunden. 
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Artikel 25. 
Wer in einer Gemeinde begütert ist oder 
ein besteuertes Recht ausübt, ohne daselbst zu 
wohnen, hat auf Verlangen der Gemeindever- 
waltung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen 
gegen die Gemeinde einen Einwohner als Be- 
vollmächtigten aufzustellen. 
Dritte Abthellung. 
Von dem Femeinde- und Sliflungs-Vermögen, den 
Hemeindebedürfnissen und den Milteln zu deren 
Pesciedigung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Gemeindevermögen. 
Artikel 26. 
Die Gemeinden sind verbunden, den Grund- 
stock ihres Vermögens ungeschmälert zu erhal- 
ten und veräußerte Bestandtheile des rentiren- 
den Vermögens durch Erwerbung anderer ren- 
tirender Objecte sofort oder mindestens all- 
mählich nach vorher festgestelltem Plane zu 
ersetzen. 
Abweichungen von diesen Vorschriften kön- 
nen nur mit Genehmigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde stattfinden. 
Artikel 27. 
Die Vertheilung von Bestandtheilen des 
Grundstockoermögens ist nur bei den ganz 
oder theilweise zum Vortheile der Gemeinde- 
angehörigen benützten Gemeindegründen zur 
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