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erachten, welche sich wegen Mangels eigener
Mittel und Kräfte oder in Folgze eines be-
sonderen Nothstandes das zur Erhaltung des
Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche
nicht zu verschaffen vermögen.
Artikel 4.
Die öSffentliche Armenpflege gewährt nur
bei erwiesener Hilfsbedürftigkeit und nur dann
Unterstützung, wenn der Hilfsbedürftige weder
von den zu seiner Alimentation oder Unter-
stützung rechtlich Verpflichteten noch durch die
freiwillige Armenpflege die uöthige Hilfe er-
langen kann.
Artikel 5.
Personen, welche ungeachtet des Besitzes
genügender Mittel öffentliche Armenunter-
stützung erlangt oder binnen fünf Jahren nach
Empfang solcher Unterstützung ein Vermögen
erworben haben, welches ihnen unbeschadet
der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes die
Ersatzleistung ermöglicht, sind zum Ersatze des
Empfangenen verpflichtet.
Desgleichen haben die zur Alimentation
oder Unterstützung eines Hilfsbedürftigen Ver-
pflichteten für die in Folge der Nichterfüllung
ihrer Verbindlichkeit nothwendig gewordene
bffentliche Armenunterstützung Ersatz zu leisten.
Zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs
auf Grund des gegenwärtigen Artikels ist
diejenige Armenpflege oder öffentliche Kasse
berechtigt, welche den Aufwand für die Unter-
stützung bestritten hat.
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Artikel 6.
Der Anspruch auf bffentliche Armenunter-
stützung beschränkt sich auf die Gewährung
des zur Erhaltung des Lebens oder der Ge-
sundheit Unentbehrlichen.
Wer öffentliche Armenunterstützung genießt,
ist verpflichtet, sich nach Anordnung der Or-
gane der öffentlichen Armenpflege zu einer seinen
Kräften angemessenen Arbeit innerhalb oder
außerhalb einer Beschäftigungsanstalt verwen-
den zu lassen.
Die Organe der öffentlichen Armenpflege
sind befugt, für die unter ihrer Aufsicht
stehenden Armenhäuser und sonstigen Anstalten
Hausordnungen und Diescllinarstrafbestim=
mungen mit Genchmigung der vorzesetzten
Behörde zu erlassen.
Die Handhabung der Disciplin über die
in solchen Armenhäusern oder Anstalten unter-
gebrachten Personen steht nach Maßgabe der
Hausordnung den Organen der öffentlichen
Armenpflege oder den hiefür aufgestellten Be-
diensteten zu.
Artikel 7.
Die öffentlichen Armenpflegen, sowie die
zur Armenunterstützung verbundenen öffentlichen
Kassen können aus dem Nachlasse der von
ihnen im Laufe der letzten fünf Jahre vor
eingetretenem Tode unterstützten Personen vollen
Ersatz für die gewährte Unterstützung ver-
langen, wenn nicht arme Notherben vorhanden