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Artikel 14.
Die auf Grund der Art. 11 und 13 gegen
eine inländische Gemeinde zulässigen Ersatz-
ansprüche finden auch gegenüber der Staats-
oder einer sonstigen öffentlichen Kasse statt,
wenn dieselbe nach den Gesetzen zur Unter-
stützung der hilfsbedürftigen Person ver-
pflichtet ist.
Artikel 15.
Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches ge-
gen Gemeinden oder öffentliche Kassen des
Auslandes bemißt sich nach den hierüber be-
stehenden Staatsverträgen.
Ist durch letztere der Ersatzanspruch aus-
geschlossen oder bleibt dessen Geltendmachung
ohne Erfolg, so ist die hilfeleistende Gemeinde
berechtigt, den nach Art. 11 oder 13 begrün-
deten Anspruch gegen die bayerische Staats-
kasse geltend zu machen.
Artikel 16.
Wenn einer Gemeinde neben den auf Grund
vorstehender Art. 11, 13, 14 oder 15 zu-
lässigen Ersatzansprüchen auch ein Ersatzan-
spruch auf Grund des Art. 5 zusteht, so ist
dieselbe befugt, die ersterwähnten Ansprüche
zunächst geltend zu machen. Erlangt sie hie-
durch Befriedigung, so tritt jene Gemeinde oder
öffentlich Kasse, welche den Ersatz geleistet hat,
in die nach Art. 5 begründeten Ansprüche ein.
Artikel 17.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für
die örtliche Armenpflege unerläßlichen Einrich-
tungen zu treffen.
Es ist gestattet, daß zwei oder mehrere be-
nachbarte Gemeinden nach freier Uebereinkunft
zu gemeinsamer Herstellung dieser Einrich-
tungen sich verbinden.
Die Gemeinden sind befugt, die Unter-
stützung, Beschäftigung und Erziehung hilfs-
bedürftiger, sowie die Verpflegung kranker Per-
sonen im Wege freiwilligen Uebereinkommens
an andere Armenpflegen, Wohlthätigkeitsan-
stalten, Vereine oder an geeignete Privatpersonen
zu übertragen, und zu diesem Zwecke Hilfsbe-
dürftige vorbehaltlich der gesetzlichen Bestim-
mungen über den Aufenthalt auch in anderen.
Gemeinden des Königreichs unterzubringen.
Außer den im vorstehenden Absatze bezeich-
neten Fällen sind die unterstützungspflichtigen
Gemeinden oder öffentlichen Kassen zum Er-
satze für die von einer Privatperson geleistete
Hilfe nur dann verbunden, wenn diese so dringend
war, daß die vorherige Anzeige bei dem Ar-
menpflegschaftsrathe des Ortes der Hilfelei-
stung nicht stattfinden konnte.
Der Ersatzanspruch erstreckt sich, insoferne
diesem Armenpflegschaftsrathe kein Verschulden
zur Last fällt, lediglich auf die Entschädigung
für Auslagen und besondere Mühewaltung
und erlischt, wenn nicht innerhalb längstens
48 Stunden nach dem Beginne der Hilfelei-
stung Anzeige an den Armenpflegschaftsrath
erstattet wurde.