Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1121 
An den treffenden Sitzungen dieser Organe 
haben jedoch die Bezirksärzte sowie zwei zu 
diesem Zwecke am Beginne jeder Districts- 
rathswahlperiode und auf die Dauer derselben 
von dem neugebildeten Districtsrathsausschusse 
nach Stimmenmehrheit gewählte selbständige 
Pfarrer des Districts mit voller Stimmberech- 
tigung Theil zu nehmen. Bei Verhinderung 
der Vorgenannten können Ersatzleute zugezogen 
werden. 
Vierte Abtheilung. 
Von der Kreisarmenpflege. 
Artikel 41. 
Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf bf- 
sentliche Armenpflege bezüglichen Leistungen, 
welche den Kreisgemeinden auf Grund gesetz- 
mäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter oder auf 
Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen 
obliegen, namentlich die Unterhaltung und 
Begründung von Wohlthätigkeits= und Be- 
schäftigungs-Anstalten, Armencolonien, Irren-= 
häusern und anderen Sanitätsanstalten, und 
die Unterstützung der mit Armenlasten über- 
bürdeten Districtsgemeinden. 
Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungs- 
kreise des Landrathes und des Landrathsaus- 
schusses nach Maßgabe der Art. 15 und 33 
des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Land- 
räthe betr., welches Gesetz auch auf die Deckung 
des Bedarfs der Kreisarmenpflege Anwendung 
sindet. 
1122 
Der Landrath hat bei jeder seiner ordent- 
lichen Jahresversammlungen (vgl. Art. 19 des 
Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852) darüber 
zu berathen und zu beschließen, ob und in 
welchem Umfange einzelne Districtsgemeinden 
des Kreises als mit Armenlasten überbürdet 
erscheinen und deßhalb einer Kreisunterstützung 
bedürfen. 
Fünfte Abtheilung. 
Von dem Aufsichtsrechte und der Zuständigkeit 
der Staatsbehörden. 
Artikel 42. 
Die brtliche Armenpflege wird unter Ober- 
leitung des Staatsministeriums des Innern 
durch die den Gemeinden unmittelbar vorge- 
setzten Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen über Staatsaussicht 
in Gemeindeangelegenheiten überwacht. 
Die Betheiligung der Staatsbehörden an 
der Districts= und Kreis-Armenpflege bemißt 
sich nach den Bestimmungen des Districts- 
raths= und des Landraths-Gesetzes. 
Artikel 43. 
Streitigkelten über den Vollzug des gegen- 
wärtigen Gesetzes, namentlich über die Unter- 
stützungspflicht des Staates, der Gemeinden 
oder einer öffentlichen Kasse, über die nach 
Art. 5 Abs. I und Art. 11—17 begründeten 
Ersatzansprüche, dann über die auf den Art. 
20 und 21 beruhenden Verpflichtungen werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.