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An den treffenden Sitzungen dieser Organe
haben jedoch die Bezirksärzte sowie zwei zu
diesem Zwecke am Beginne jeder Districts-
rathswahlperiode und auf die Dauer derselben
von dem neugebildeten Districtsrathsausschusse
nach Stimmenmehrheit gewählte selbständige
Pfarrer des Districts mit voller Stimmberech-
tigung Theil zu nehmen. Bei Verhinderung
der Vorgenannten können Ersatzleute zugezogen
werden.
Vierte Abtheilung.
Von der Kreisarmenpflege.
Artikel 41.
Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf bf-
sentliche Armenpflege bezüglichen Leistungen,
welche den Kreisgemeinden auf Grund gesetz-
mäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter oder auf
Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
obliegen, namentlich die Unterhaltung und
Begründung von Wohlthätigkeits= und Be-
schäftigungs-Anstalten, Armencolonien, Irren-=
häusern und anderen Sanitätsanstalten, und
die Unterstützung der mit Armenlasten über-
bürdeten Districtsgemeinden.
Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungs-
kreise des Landrathes und des Landrathsaus-
schusses nach Maßgabe der Art. 15 und 33
des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Land-
räthe betr., welches Gesetz auch auf die Deckung
des Bedarfs der Kreisarmenpflege Anwendung
sindet.
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Der Landrath hat bei jeder seiner ordent-
lichen Jahresversammlungen (vgl. Art. 19 des
Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852) darüber
zu berathen und zu beschließen, ob und in
welchem Umfange einzelne Districtsgemeinden
des Kreises als mit Armenlasten überbürdet
erscheinen und deßhalb einer Kreisunterstützung
bedürfen.
Fünfte Abtheilung.
Von dem Aufsichtsrechte und der Zuständigkeit
der Staatsbehörden.
Artikel 42.
Die brtliche Armenpflege wird unter Ober-
leitung des Staatsministeriums des Innern
durch die den Gemeinden unmittelbar vorge-
setzten Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über Staatsaussicht
in Gemeindeangelegenheiten überwacht.
Die Betheiligung der Staatsbehörden an
der Districts= und Kreis-Armenpflege bemißt
sich nach den Bestimmungen des Districts-
raths= und des Landraths-Gesetzes.
Artikel 43.
Streitigkelten über den Vollzug des gegen-
wärtigen Gesetzes, namentlich über die Unter-
stützungspflicht des Staates, der Gemeinden
oder einer öffentlichen Kasse, über die nach
Art. 5 Abs. I und Art. 11—17 begründeten
Ersatzansprüche, dann über die auf den Art.
20 und 21 beruhenden Verpflichtungen werden