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Zur Flüssigmachung dieses Credits nach
Maßgabe des jeweiligen Partialbedarfs ist
der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt,
ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes
Staatsanlehen in gleichem Betrage aufzu-
nehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine
Fortsetzung der seit dem Gesetze vom 19. März
1856, die Eisenbahnbaudotation für die VII. Fi-
nanzperiode betr., ausgenommenen Eisenbahn-
anlchen erklärt, und es ist sich hinsichtlich der
Tilgung dieses Anlehens nach den Bestim-
Gegeben München, den 29. April 1869.
mungen der hiefür maßgebenden Finanzgesetze
zu richten.
Artikel b.
Die Ausgaben für Verzinsung dieses An-
lehens während der Bauzeit und die Geld-
aufbringungskosten sind durch Erhöhung des
in Artikel 4 gewährten Anlehens-Credites zu
beschaffen.
Von der Zeit der Uebergabe der einzelnen
Bauobjecte an den Betrieb hat die Verzinsung
der an dieselben verwendeten Summen aus
der Eisenbahnrente zu erfolgen.
Ludwig.
ürst von Hohenlohe. von Pfretzschner, von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh.
von Lut. von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.