Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zur Flüssigmachung dieses Credits nach 
Maßgabe des jeweiligen Partialbedarfs ist 
der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, 
ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes 
Staatsanlehen in gleichem Betrage aufzu- 
nehmen. 
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine 
Fortsetzung der seit dem Gesetze vom 19. März 
1856, die Eisenbahnbaudotation für die VII. Fi- 
nanzperiode betr., ausgenommenen Eisenbahn- 
anlchen erklärt, und es ist sich hinsichtlich der 
Tilgung dieses Anlehens nach den Bestim- 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
mungen der hiefür maßgebenden Finanzgesetze 
zu richten. 
Artikel b. 
Die Ausgaben für Verzinsung dieses An- 
lehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung des 
in Artikel 4 gewährten Anlehens-Credites zu 
beschaffen. 
Von der Zeit der Uebergabe der einzelnen 
Bauobjecte an den Betrieb hat die Verzinsung 
der an dieselben verwendeten Summen aus 
der Eisenbahnrente zu erfolgen. 
Ludwig. 
ürst von Hohenlohe. von Pfretzschner, von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lut. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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