1139
e) von Neufahrn bei Ergoldsbach direct
nach Obertraubling zu 3,685,000 fl.
von einem Punkte der Weiden-Bay-
reuther Bahn zu einem Punkte der
Amberg-Nürnberger Bahn zu
4,000,000 fl.
herstellt, ist die Staatsregierung ermächtigt,
die Gewährleistung eines jährlichen Zinsen-
ertrages von 4½ Procent für das Bau= und
Einrichtungscapital dieser neuen Bahnen bis
zum Maximalbetrage von 47,000,000 fl. in
der Art zu übernehmen, daß die Zinsenge-
währschaft mit dem Tage der Betriebscröff-
nung jeder einzelnen neuen Bahnstrecke be-
ginnt und mit dem 31. December 1904 erlischt.
Gegeben München, den 29. April 1869.
1140
Artikel 2.
Zur Herbeiführung einer vollständigen Ver-
elnigung des Betriebs dieser neuen Bahnen
mit den schon früher gebauten Bahnen der
bayerischen Ostbahngesellschaft kann die Zin-
sengewährschaft für die in den Gesetzen vom
19. März 1856 und 29. October 1861 auf-
geführten Bahnlinien bis zum 31. December
1904 verlängert werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 5
des erwähnten Gesetzes vom 19. März 1856
und des Artikels 3' des Gesetzes vom 29. Oc-
tober 1861 finden auch auf die im Artikel 1
bezeichneten neuen Bahnen Anwendung.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe., von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh.
von Lut.
von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.