Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ist der hiefür nöthige Bedaif im Maximal= 
betrage von 413,000 fl. je zur Hälfte dem 
Vicinaleisenbahnbaufonde und der Eisenbahn- 
bau-Dotationskasse zu entnehmen. 
Artikel 2. 
Bei der gleichmäßigen Erfüllung der im 
Artikel 1 erwähnten Voraussetzungen für den 
Bau einer Bicinal-Eisenbahn von Langenzenn 
nach Siegelsdorf ist die Staatsregierung er- 
mächtigt, auch die Ausführung dieser Vicinal- 
bahn zu übernehmen und ist der hiefür nöthige 
Bedarf im Mari talbetrage von 108,000 fl. 
je zur Hälfte dem Vicinaleisenbahnbaufonde 
und der Eisenbahnbau-Dotationskasse zu ent- 
nehmen. 
Artikel 3. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem 
Transporte auf den in den Artikeln 1 und 2 
erwähnten Bahnen das Dreifache der 4½ 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
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procentigen Zinsen des aus Staatsmitteln 
bestrittenen Bauaufwandes übersteigen, kann 
aus dem Urlberschusse eine Verzinsung und 
Amortisation des für Grunderwerbung und 
Erdarbeiten aufgewendeten Capitals bis zu 
5 Precent gewährt werden. 
Artikel 4. 
Der Staatsmmmster der Finanzen ist er- 
mächtigt, zur Deckung des aus der Eisenbahn- 
bau-Dotationskasse für Herstellung der in den 
Artikeln 1 und 2 bezeichneten Bahnen zu 
bestreitenden Bedarfes im Gesammtbetrage von 
260,500 fl. (zweihundert sechzigtausend fünf- 
hundert Gulden) ein auf die Staatseisenbahnen 
zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen, bezüglich dessen die im 
Gesetze vom 29. April 1869 Artikel 4 und 5 
getroffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwen- 
dung finden. 
Ludwig. 
Fũrst v. Hohenlohe. 
v. 
v. 
v. Pfretzschner. 
v. Tutz. 
Gresser. v. Schlör. 
Hõrmann. 
Frhr. v. Pranckh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb v. Kobell.
	        
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