1151
ist der hiefür nöthige Bedaif im Maximal=
betrage von 413,000 fl. je zur Hälfte dem
Vicinaleisenbahnbaufonde und der Eisenbahn-
bau-Dotationskasse zu entnehmen.
Artikel 2.
Bei der gleichmäßigen Erfüllung der im
Artikel 1 erwähnten Voraussetzungen für den
Bau einer Bicinal-Eisenbahn von Langenzenn
nach Siegelsdorf ist die Staatsregierung er-
mächtigt, auch die Ausführung dieser Vicinal-
bahn zu übernehmen und ist der hiefür nöthige
Bedarf im Mari talbetrage von 108,000 fl.
je zur Hälfte dem Vicinaleisenbahnbaufonde
und der Eisenbahnbau-Dotationskasse zu ent-
nehmen.
Artikel 3.
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem
Transporte auf den in den Artikeln 1 und 2
erwähnten Bahnen das Dreifache der 4½
Gegeben München, den 29. April 1869.
1152
procentigen Zinsen des aus Staatsmitteln
bestrittenen Bauaufwandes übersteigen, kann
aus dem Urlberschusse eine Verzinsung und
Amortisation des für Grunderwerbung und
Erdarbeiten aufgewendeten Capitals bis zu
5 Precent gewährt werden.
Artikel 4.
Der Staatsmmmster der Finanzen ist er-
mächtigt, zur Deckung des aus der Eisenbahn-
bau-Dotationskasse für Herstellung der in den
Artikeln 1 und 2 bezeichneten Bahnen zu
bestreitenden Bedarfes im Gesammtbetrage von
260,500 fl. (zweihundert sechzigtausend fünf-
hundert Gulden) ein auf die Staatseisenbahnen
zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem
Betrage aufzunehmen, bezüglich dessen die im
Gesetze vom 29. April 1869 Artikel 4 und 5
getroffenen Bestimmungen gleichmäßige Anwen-
dung finden.
Ludwig.
Fũrst v. Hohenlohe.
v.
v.
v. Pfretzschner.
v. Tutz.
Gresser. v. Schlör.
Hõrmann.
Frhr. v. Pranckh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb v. Kobell.