Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
60. 
München, den 2. Juni 1869. 
  
Inhalt: 
esetz, die Ackiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, betr. 
(eilage XII zum Landtagsabschiede.) 
Gesetz, 
die Actiengesellschaften, bei welchen der Gegen- 
stand des Unternehmens nicht in Handelsge- 
schäften besteht, err. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Palzgraf bei Uhein, 
Herzog von Vayern, Franken umnd in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen der Artikel 18 und 207 
bis 248 des Handelsgesetzbuches finden, soweit 
nicht in den folgenden Artikeln ein Anderes 
bestimmt ist, auch auf Actiengesellschaften An- 
wendung, bei welchen der Gegenstand des Un- 
ternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
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