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sowie der Liquidatoren dritten Personen ge-
genüber bestimmen, bleiben in rechtlicher Wirk-
samkeit, wenn und insoweit sie innerhalb
dreier Monate vom Tage der Einführung
dieses Gesetzes an zur Eintragung in das
nach Artikel 3 zu führende Register ange-
meldet werden.
Artikel 14.
Unter der in Artikel 208, 214, 242, 247
und 248 des Handelsgesetzbuches für erfor-
derlich erklärten staatlichen Genehmigung ist
die königliche Genehmigung zu verstehen.
Durch königliche Verordnung wird bestimmt,
welche Behörde unter der Verwaltungsbehörde
in den Artikeln 240 und 242 des Handels-
gesetzbuches zu verstehen ist.
Nach erfolgter königlicher Genehmigung einer
Actiengesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag
nebst der Genehmigungsurkunde, unbeschadet
der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
vorzunehmenden Veröffentlichung, auch noch
durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs-
bezirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, bekannt gemacht.
Eine Anzeige der königlichen Genehmigung
ist in das Regierungsblatt aufzunehmen.
Die Kosten der Bekanntmachung durch das
Amtsblatt trägt die Gesellschaft.
Jede Aenderung oder Verlängerung des
Gesellschaftsvertrages ist gleichfalls nach Maß-
gabe vorstehender Bestimmungen zu behandeln.
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Artikel 15.
Bei Einträgen in das Hypothekenbuch, welche
eine Actiengesellschaft betreffen, vertritt bezüg-
lich ihrer die Angabe ihrer Firma und des
Ortes, an welchem sie ihren Sitz hat, sowie
falls die Sache zu einer Zweigniederlassung
gehört, auch des Orts, an welchem diese ihren
Sitz hat, die in den betreffenden Gesetzen vor-
geschrichene Angabe des Vor= und Geschlechts-
namens, des Standes oder Gewerbes und des
Wohnorts der Betheiligten.
Artikel 16.
Wer über eine unter der Firma einer
Actiengesellschaft eingetragene Sache zu ver-
fügen, dieselbe zu belasten und überhaupt die
Rechte des Eigenthümers oder Besitzers aus-
zuüben befugt ist, ist nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches über Actiengesellschaften
und des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen
und so oft sich hiezu Veranlassung ergibt, auf
Grund beglaubigter Auszüge aus dem Register
festzustellen.
Ob und in wieferne die schon einmal le-
gitimirten gesetzlichen Vertreter einer Actien-
gesellschaft des erneuerten Nachweises der ihre
Legitimation begründenden Thatsachen bedürfen,
ist nach den Umständen zu bemessen.
Artikel 17.
Wird von einem Beczirksgerichte das Gesuch