Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sowie der Liquidatoren dritten Personen ge- 
genüber bestimmen, bleiben in rechtlicher Wirk- 
samkeit, wenn und insoweit sie innerhalb 
dreier Monate vom Tage der Einführung 
dieses Gesetzes an zur Eintragung in das 
nach Artikel 3 zu führende Register ange- 
meldet werden. 
Artikel 14. 
Unter der in Artikel 208, 214, 242, 247 
und 248 des Handelsgesetzbuches für erfor- 
derlich erklärten staatlichen Genehmigung ist 
die königliche Genehmigung zu verstehen. 
Durch königliche Verordnung wird bestimmt, 
welche Behörde unter der Verwaltungsbehörde 
in den Artikeln 240 und 242 des Handels- 
gesetzbuches zu verstehen ist. 
Nach erfolgter königlicher Genehmigung einer 
Actiengesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag 
nebst der Genehmigungsurkunde, unbeschadet 
der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches 
vorzunehmenden Veröffentlichung, auch noch 
durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs- 
bezirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, bekannt gemacht. 
Eine Anzeige der königlichen Genehmigung 
ist in das Regierungsblatt aufzunehmen. 
Die Kosten der Bekanntmachung durch das 
Amtsblatt trägt die Gesellschaft. 
Jede Aenderung oder Verlängerung des 
Gesellschaftsvertrages ist gleichfalls nach Maß- 
gabe vorstehender Bestimmungen zu behandeln. 
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Artikel 15. 
Bei Einträgen in das Hypothekenbuch, welche 
eine Actiengesellschaft betreffen, vertritt bezüg- 
lich ihrer die Angabe ihrer Firma und des 
Ortes, an welchem sie ihren Sitz hat, sowie 
falls die Sache zu einer Zweigniederlassung 
gehört, auch des Orts, an welchem diese ihren 
Sitz hat, die in den betreffenden Gesetzen vor- 
geschrichene Angabe des Vor= und Geschlechts- 
namens, des Standes oder Gewerbes und des 
Wohnorts der Betheiligten. 
Artikel 16. 
Wer über eine unter der Firma einer 
Actiengesellschaft eingetragene Sache zu ver- 
fügen, dieselbe zu belasten und überhaupt die 
Rechte des Eigenthümers oder Besitzers aus- 
zuüben befugt ist, ist nach den Bestimmungen 
des Handelsgesetzbuches über Actiengesellschaften 
und des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen 
und so oft sich hiezu Veranlassung ergibt, auf 
Grund beglaubigter Auszüge aus dem Register 
festzustellen. 
Ob und in wieferne die schon einmal le- 
gitimirten gesetzlichen Vertreter einer Actien- 
gesellschaft des erneuerten Nachweises der ihre 
Legitimation begründenden Thatsachen bedürfen, 
ist nach den Umständen zu bemessen. 
Artikel 17. 
Wird von einem Beczirksgerichte das Gesuch
	        
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