Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in 
das in Artikel 3 erwähnte Register und um 
auszugsweise Veröffentlichung abgewiesen, so 
steht den Betheiligten hiegegen Beschwerde an 
die höheren Instanzen zu. 
Artikel 18. 
In der Pfalz wird über die im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Gesuche und Be- 
schwerden in geheimer Sitzung nach schrift- 
licher Vernehmung des Staatsanwalts ent- 
schieden. 
Artikel 19. 
Die Gant der Actiengesellschaft bildet ein 
selbständiges Verfahren zur Befriedigung der 
Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschafts- 
vermögen. 
Sie kann auch nach Auflösung der Gesell- 
schaft eröffnet werden, soferne die Aquidation 
und Vertheilung des Gesellschaftsvermögens 
noch nicht erfolgt ist. 
Artikel 20. 
In Folge der Eröffnung der Gant über 
das Vermögen einer Actiengesellschaft ist zu- 
gleich die Gant über das Privatvermögen eines 
jeden persönlich haftenden Gesellschafters von 
dem hiezu competenten Gerichte zu eröffnen, 
wenn die Gesellschaftsgläubiger oder auch nur 
einer derselben dies beantragen. 
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Artikel 21. 
Die Gesellschaftsgläubiger können wegen des 
in der Gant über das Gesellschaftsvermögen 
drohenden Ausfalles gleichzeitig in den Gan- 
ten über das Vermögen der persönlich haften- 
den Gesellschafter als Gläubiger auftreten. 
In wie weit und in welchem Verhältnisse 
sie aus den einzelnen Vermögensmassen zu 
befriedigen seien und diesen letzteren wegen 
gänzlicher oder theilweiser Befriedigung dersel- 
ben der Rückgriff gegen die übrigen zustehe, 
ist nach der Gant= und Prioritätsordnung 
und den sonst zur Anwendung kommenden 
Gesetzen zu beurtheilen. 
Artikel 22. 
Die Bestimmungen der Artikel 19—21 des 
gegenwärtigen Gesetzes, sowie des Artikels 240 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuches kommen in 
der Pfalz bis zur Einführung der neuen Pro- 
ceßordnung nicht zur Anwendung. 
Artikel 23. 
In Beziehung auf Stempel, Taxen und 
sonstige Gebühren kommen bei den im gegen- 
wärtigen Gesetze behandelten Actiengesellschaften 
die nämlichen Bestimmungen zur Anwendung, 
welche bei den nach dem Handelsgesetzbuche 
zu beurtheilenden Actiengesellschaften gelten. 
Artikel 24. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
	        
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