Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1236 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die neue Prozeßordnung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten für das Königreich Bayern 
tritt mit dem 1. Juli 1870 im ganzen Um- 
fange des Königreichs in Kraft. 
Artikel 2. 
Mit diesem Zeitpunkte verlieren alle bis 
dahin geltenden Bestimmungen über das Ver- 
fahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo- 
runter an allen Stellen des gegenwärtigen 
Gesetzes auch jene über das Verfahren in 
Handels= und Wechselsachen, über die Voll- 
streckung der Urtheile und sonstigen vollstreck- 
baren Urkunden und über das Gantverfahren 
(Concurse, Fallimente) zu verstehen sind, ihrc 
Giltigkeit und Wirksamkeit, soweit sie nicht 
die neue Prozeßordnung oder das gegenwär- 
tige Gesetz als fortbestehend bezeichnet. 
Soweit die neue Prozeßordnung Bestim- 
mungen über Gegenstände des bürgerlichen 
Rechts enthält, verlieren auch die entgegen- 
stehenden, bis dahin geltenden civilrechtlichen 
Bestimmungen, sie mögen in den Prozeßord- 
nungen oder in andern Rechtsquellen ent- 
halten sein, ihre Giltigkeit und Wirksamkeit 
für alle Theile des Königreichs, für welche 
nicht bezüglich einzelner Bestimmungen eine 
Ausnahmc in der neuen Prozeßordnung oder 
im gegenwärtigen Gesetze besonders getroffen ist. 
1236 
Artikel 3. 
Insbesondere treten unter den in vorstehen- 
dem Artikel 2 angegebenen Vorbehalten außer 
Kraft: 
1) die das Verfahren in bürgerlichen Rechts- 
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3 
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5 
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— 
— 
— 
streitigkeiten betreffenden Bestimmungen 
der bayerischen Gerichtsordnung (coderx 
juris Bavarici judiciarül) von 1753 
und der pfälzischen Civilprozeßordnung 
(code de procédure civile) von 1806 
nebst allen darauf bezüglichen Gesetzen 
und Verordnungen; 
die in den verschiedenen Gebietstheilen 
bezüglich des Verfahrens in Handels- 
und Wechselsachen bestehenden beson- 
dern Bestimmungen; 
die das Verfahren vor dem Cassations= 
hofe der Pfalz in Ciwvilsachen betref- 
fenden Bestimmungen; 
die Artikel 437, 440— 478, 480—543, 
558—575, 599, 604— 631 und 
635—648 des in der Pfalz theilweise 
noch geltenden code de- commerce 
von 1807; 
die Artikel 8—15, 19, 26—28, 49 
Abs. 1, 54—59 und 79 Abs. 1—3 
und Abs. 5 des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1861, die Gerichtsverfassung 
betreffend, ferner von demselben Gesetze 
die Artikel 25 und 38 Abs. 2, soweit 
es sich an diesen Stellen um Ausfer- 
tigungen in bürgerlichen Rechtsstreitig-
	        
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