Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1369 
1370 
Gesetz 
betreffend die Ficherung der Zollvereinsgrenze in den vom Jollgebiet ausgeschlossenen 
Hamburgischen Gebietstheilen. 
In den außerhalb der Zollgrenze des Zoll- 
und Handels-Vereines belegenen Hamburgischen 
Gebietstheilen kommen vom 1. August 1869 
ab die nachstehenden Vorschriften zur An- 
wendung: 
Artikel 1. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren 
Ein-, Aus= oder Durchfuhr im Zollvereine 
verboten ist, diesem Verbote zuwider über die 
Zollvereinsgrenze ein-, aus= oder durchzuführen, 
hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche die Zuwiderhandlung (die Contre- 
bande) verübt worden ist, und zugleich eine 
Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe 
jener Gegenstände, und wenn solcher weniger 
als 10 Thaler beträgt, dieser Summe gleich- 
kommen soll. 
Artikel 2. 
Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder 
einem Mitgliede desselben die Ein-, Aus= oder 
Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Con- 
fiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche 
die Zuwiderhandlung (die Zoll= oder Steuer- 
defraudation) verübt worden ist und zugleich 
eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen 
Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 
Artikel 3. 
Im Falle der Wiederholung einer Zuwider= 
handlung (Art. 1. und 2) nach vorhergegangener 
rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger 
Unterwerfung unter die Strafe, wird die nach 
Art. 1. und 2 außer der Confiscation der 
Gegenstände der Zuwiderhandlung eintretende 
Geldbuße bei dem ersten Rückfalle verdoppelt, 
bei dem zweiten und ferneren Rückfällen ver- 
vierfacht. 
Contrebande und Defraudation sind bei Beur- 
theilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, 
als gleichartige Vergehen zu betrachten. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet 
nicht statt, wenn selt dem Zeitpunkte, in welchem 
die Strafe des zuletzt begangenen früheren 
Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, 
drei Jahre verflossen sind. 
Artikel 4. 
Wenn die Contrebande oder Defraudation 
unter erschwerenden Umständen verübt ist,
	        
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