1369
1370
Gesetz
betreffend die Ficherung der Zollvereinsgrenze in den vom Jollgebiet ausgeschlossenen
Hamburgischen Gebietstheilen.
In den außerhalb der Zollgrenze des Zoll-
und Handels-Vereines belegenen Hamburgischen
Gebietstheilen kommen vom 1. August 1869
ab die nachstehenden Vorschriften zur An-
wendung:
Artikel 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren
Ein-, Aus= oder Durchfuhr im Zollvereine
verboten ist, diesem Verbote zuwider über die
Zollvereinsgrenze ein-, aus= oder durchzuführen,
hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug
auf welche die Zuwiderhandlung (die Contre-
bande) verübt worden ist, und zugleich eine
Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe
jener Gegenstände, und wenn solcher weniger
als 10 Thaler beträgt, dieser Summe gleich-
kommen soll.
Artikel 2.
Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder
einem Mitgliede desselben die Ein-, Aus= oder
Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Con-
fiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche
die Zuwiderhandlung (die Zoll= oder Steuer-
defraudation) verübt worden ist und zugleich
eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen
Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Artikel 3.
Im Falle der Wiederholung einer Zuwider=
handlung (Art. 1. und 2) nach vorhergegangener
rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger
Unterwerfung unter die Strafe, wird die nach
Art. 1. und 2 außer der Confiscation der
Gegenstände der Zuwiderhandlung eintretende
Geldbuße bei dem ersten Rückfalle verdoppelt,
bei dem zweiten und ferneren Rückfällen ver-
vierfacht.
Contrebande und Defraudation sind bei Beur-
theilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt,
als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet
nicht statt, wenn selt dem Zeitpunkte, in welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren
Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist,
drei Jahre verflossen sind.
Artikel 4.
Wenn die Contrebande oder Defraudation
unter erschwerenden Umständen verübt ist,