Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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geschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge ein- 
zuführen, auch directe Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung des 
Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung 
einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich 
dahin wirken: 
4) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Geblete des Bundes Übereinstimmende Be- 
triebsreglements eingeführt werden; 
2) daß dle möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarifk erzielt, insbeson- 
dere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, 
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen 
ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßlgter 
Tarlf, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebens- 
mittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Ge- 
treide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, 
von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustel- 
lenden, niedrigen Specialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der 
betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Elsenbahnen 
zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Elsenbahnverwaltungen 
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterlal zu 
gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
	        
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