Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

233 234 
VIII. 
Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Nord- 
deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen- 
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den 
gegenwärtig in der preußischen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen 
der reglementarlschen Festsetzung oder administrativen Anordnung Überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemein- 
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschastlichen Einnahmen bestritten. Die 
Ueberschüsse fließen in die Bundescasse (Abschnitt XII). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung 
au. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organi- 
sation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten 
hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen 
administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen 
zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu 
tragen. 
Sämmeliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anord- 
mungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid 
aufzunchmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungesbehörden der Post und Telegraphle in den 
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Oberin- 
spectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in 
den einzelnen Bezirern als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Tele- 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.