Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich preußischen Armee 
maßgebend. Dem betreffenden Contingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen 
(Cocarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner- 
halb des Bundcsheeres alle Tuuppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und 
daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewassnung und Commando, in der 
Ausbilrung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und er- 
halten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundcsfeloherr bercchtigt, sich jederzeit durch In- 
spectionen von der Verfassung der elnzelnen Continzente zu überzeugen und die Abstellung 
der dabei vorgesundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der 
Contingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Reccht, 
innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbercite Auf- 
stellung elnes jeden Theiles der Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Be- 
waffnunzg und Ausrüstunz aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig 
ergehenden Anordnungen sür die prcußische Armee den Commandruren der übrigen Bundes- 
Continzente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den B. sehl n# des Bundesfeldherra unbedingte Folge 
zu leisten. Diese Verpflichtunz ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstcommandirende eines Contigents, sowie alle Officiere, welche Truppen mehr 
als eines Continzents befehllgen, und alle Festungscommandanten werden von dem Bundes- 
Feldherrn ernannt. Die von Demsilben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. 
Bel Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundescontin- 
gents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängsg 
zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist bercchtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die 
von Ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Hecre oder in anderen Conliygenten, zu 
beschtenden Stellen aus den Officlecen aller Contingente des Bundesheeres zu wählen. 
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