Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gesetz, 
wegen Abänderung der Verordunng, die Lesteuerung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers betreffend. 
81. 
Vom 1. September 1870 ab tritt die Be- 
stimmung im §. 13 der unter den Regierungen 
der Zollvereinsstaaten vereinbarten Verordnung, 
die Besteuerung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers betreffend, sowie die auf diese Be- 
stimmung bezügliche Vorschrift im §. 17 Nr. 1 
der gedachten Verordnung außer Wirksamkeit. 
82. 
In denjenigen Theilen des Zollvereinsge- 
biets, in welchen die im K. 1 gedachte Ver- 
ordnung, die Besteuerung des im Inlande 
erzeugten Rübenzuckers betreffend, zur Zeit 
noch nicht in Wirksamkeit ist, tritt dieselbe, 
mit der aus §. 1 rrsichtlichen Abänderung, 
vom 1. September 1870 an in Kraft.
	        
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