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Einen Credit für außerordentliche Be
dürfnisse des Heeres betreffend.
Der weitere Gesetzentwurf, einen Credit für
außerordentliche Bedürfnisse des Heeres be-
treffend, ist nach der von beiden Kammern er-
klärten Zustimmung von Uns unter dem
44. Januar 1871 als Gesetz sanctionirt worden
und durch das Gesetzblatt Nr. 19 zur Verkün-
dung gelangt.
Hinsichtlich des dem Gesammtbeschlusse über
dieses Gesetz angereihten Wunsches:
„es möge für Refundirung der von dem
bayerischen Hilfsvereine für dem Kriege-
Ministerium obliegende Zwecke gemachte
Verwendungen im Benehmen mit dem
Centralcomité aus Mitteln der bewilligten.
Credite Vorsorge getroffen werden“,
hat Unser Kriegeministerium bereits die uô-
thigen Einleitungen veranlaßt.
F. 4.
Die Abänderung der Bestimmungen
des Artikels 200 des Pelizeistrafgesetz-
buches vom 10. November 1861 betr.
Den Gesetzentwurf, die Abänderung der
stimmungen des Artikels 200 des Polizeistraf-
gesetzbuches vom 10. November 1861 betreffend,
haben Wir nach erfolgter Zustimmung beider
Kammern unter'm 14. Jannar l. Js. sanctionirt
und als Gesetz in Nr. 20 des Gesetzblattes ver-
künden lassen.
Auf die
Rammern,
hiemit verbundene
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„den beim Transporte des Schlachtviehes
vorkommenden Thierquälereien durch Er-
laß einer Verordnung auf Grund des Ar-
tikels 100 Absatz 1 des Polizeistrafgesetz-
buches entgegenzutreten“,
befehlen Wir Unserem Staateministerium
des Innern, die im Sinne dieses Antrages be-
reits getroffenen Einleitungen zu beschleunigen
und Uns das Ergebniß vorzulegen, um hie-
nach die gceignete Verfügung treffen zu können.
S. 5.
Die deutschen Bündnißverträge.
Wir haben Uns über den Gesammtbeschluß
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten bezüglich der auf Unsern
Befehl denselben mitgetheilten Bündnißverträge,
nämlich:
1) des Bündnißvertrages zwischen Bayern
und dem Norddeutschen Bunde de dato
Versailles den 23. November 1870 und der
darin enthaltenen Verfassung,
2) des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage
vom nämlichen Tage nebst den auf Grund
des Artikels XIV. desselben vorgenommenen
Berichtigungen des Wortlauts der Bundes-
verfassung,
3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem
Norddentschen Bunde, Württemberg, Baden
und Hessen de dato Berlin den 8. December
1870 über die Verfassung des Deutschen
Bundes,
der mit Zustimmung der betheiligten Re-
gierungen getroffenen Aenderungen zu III
§. 8 des Hauptvertrages, dann zu II des
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