Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

301 
Einen Credit für außerordentliche Be 
dürfnisse des Heeres betreffend. 
Der weitere Gesetzentwurf, einen Credit für 
außerordentliche Bedürfnisse des Heeres be- 
treffend, ist nach der von beiden Kammern er- 
klärten Zustimmung von Uns unter dem 
44. Januar 1871 als Gesetz sanctionirt worden 
und durch das Gesetzblatt Nr. 19 zur Verkün- 
dung gelangt. 
Hinsichtlich des dem Gesammtbeschlusse über 
dieses Gesetz angereihten Wunsches: 
„es möge für Refundirung der von dem 
bayerischen Hilfsvereine für dem Kriege- 
Ministerium obliegende Zwecke gemachte 
Verwendungen im Benehmen mit dem 
Centralcomité aus Mitteln der bewilligten. 
Credite Vorsorge getroffen werden“, 
hat Unser Kriegeministerium bereits die uô- 
thigen Einleitungen veranlaßt. 
F. 4. 
Die Abänderung der Bestimmungen 
des Artikels 200 des Pelizeistrafgesetz- 
buches vom 10. November 1861 betr. 
Den Gesetzentwurf, die Abänderung der 
stimmungen des Artikels 200 des Polizeistraf- 
gesetzbuches vom 10. November 1861 betreffend, 
haben Wir nach erfolgter Zustimmung beider 
Kammern unter'm 14. Jannar l. Js. sanctionirt 
und als Gesetz in Nr. 20 des Gesetzblattes ver- 
künden lassen. 
Auf die 
Rammern, 
hiemit verbundene 
302 
„den beim Transporte des Schlachtviehes 
vorkommenden Thierquälereien durch Er- 
laß einer Verordnung auf Grund des Ar- 
tikels 100 Absatz 1 des Polizeistrafgesetz- 
buches entgegenzutreten“, 
befehlen Wir Unserem Staateministerium 
des Innern, die im Sinne dieses Antrages be- 
reits getroffenen Einleitungen zu beschleunigen 
und Uns das Ergebniß vorzulegen, um hie- 
nach die gceignete Verfügung treffen zu können. 
S. 5. 
Die deutschen Bündnißverträge. 
Wir haben Uns über den Gesammtbeschluß 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten bezüglich der auf Unsern 
Befehl denselben mitgetheilten Bündnißverträge, 
nämlich: 
1) des Bündnißvertrages zwischen Bayern 
und dem Norddeutschen Bunde de dato 
Versailles den 23. November 1870 und der 
darin enthaltenen Verfassung, 
2) des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage 
vom nämlichen Tage nebst den auf Grund 
des Artikels XIV. desselben vorgenommenen 
Berichtigungen des Wortlauts der Bundes- 
verfassung, 
3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem 
Norddentschen Bunde, Württemberg, Baden 
und Hessen de dato Berlin den 8. December 
1870 über die Verfassung des Deutschen 
Bundes, 
der mit Zustimmung der betheiligten Re- 
gierungen getroffenen Aenderungen zu III 
§. 8 des Hauptvertrages, dann zu II des 
34- 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.