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Artikel 6 der Gemeindeordnung für die Landes:
theile diesseits des Rheins vom 29. April 1869
in nachstehender Weise abgeändert werde:
„Mehrere benachbarte, demselben Di-
stricto-Verwaltungsbezirke angehörige Ge-
meinden können sich zu einer Bürgermei-
sterei vereinigen.
Für die Bildung solcher Verbände ist
die Zustimmung der Gemeindeausschüsse
sämmtlicher betheiligten Gemeinden und
die Genehmigung der Districtsverwaltungs-
Behörde nothwendig.
Deren Wiederauflösung kann von den
betreffenden Gemeindeausschüssen beschlos-
sen, im Falle aber unter diesen hierüber
eine Meinungsverschiedenheit besteht, nach
Vernehmung derselben und des Districts-
rathsausschusses von der reisverwaltungs-
stelle verfügt werden,"“
vermögen Wir, de ein dringendes praktischee
Bedürfniß für eine derartige Gesetzesänderung
nicht besteht, keine Folge zu geben. Wir be-
auftragen jedech Unser Staatsministerium des
Innern, dafür zu sorgen, daß bei dem ollzuge
jenes Artikele den Beschlüssen der betheiligten
Gemeinden möglichste Berü sichtigung zuge-
wendet werde.
. 16.
Entfsyrechend der von beiden Kammern an
Uns gerichteten Bitte:
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„wo möglich noch dem gegenwärtig ver-
sammelten Landtage einen Gesetzentwurf
vorlegen zu lassen, wonach die gesetzlichen
Bestimmungen über den Geschäftsgang des
Landtages einer zeitgemäßen Revision un-
terstellt werden,“
haben Wir diesen Gesetzentwurf bereits aus-
arbeiten lassen und Unser Staatsministerium
des Innern beauftragt, denselben der nächsten
Landtagoversammlung zur Berathung und Be-
schlußfassung vorzulegen.
S. 17.
ie Abänderung dees Districtoraths-
gesetzes vom 28. Mai 1852 betreffend
Hinsichtlich der von beiden Kammern an
Uns gebrachten Bitte:
„dem Landtage einen Gesetzentwurf vor-
legen zu lassen, durch welchen die Be-
stimmungen des Districtsrathsgesetzes vom
28. Mai 1852 einer durchgreifenden Re-
vision unterstellt werden,“
erwidern Wir, daß Wir derselben willfahren
werden, sobald die Wirkungen der neuen So-
cialgesetzgebung mit Sicherheit erkannt und die
Folgen dieser Gesetzgebung allseitig überblickt
werden können.
18.
Lie efriedigung der Cultusbedürf-=
nisse und Verwaltung des Vermögene
der Kirchengemeinden betreffend.
Anläslich der an Uns gebrachten Bitte um
baldmöglichste Vorlage eines Gesetzentwurfes
für die Landestheile rechts des Rheins über