Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 6 der Gemeindeordnung für die Landes: 
theile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 
in nachstehender Weise abgeändert werde: 
„Mehrere benachbarte, demselben Di- 
stricto-Verwaltungsbezirke angehörige Ge- 
meinden können sich zu einer Bürgermei- 
sterei vereinigen. 
Für die Bildung solcher Verbände ist 
die Zustimmung der Gemeindeausschüsse 
sämmtlicher betheiligten Gemeinden und 
die Genehmigung der Districtsverwaltungs- 
Behörde nothwendig. 
Deren Wiederauflösung kann von den 
betreffenden Gemeindeausschüssen beschlos- 
sen, im Falle aber unter diesen hierüber 
eine Meinungsverschiedenheit besteht, nach 
Vernehmung derselben und des Districts- 
rathsausschusses von der reisverwaltungs- 
stelle verfügt werden,"“ 
vermögen Wir, de ein dringendes praktischee 
Bedürfniß für eine derartige Gesetzesänderung 
nicht besteht, keine Folge zu geben. Wir be- 
auftragen jedech Unser Staatsministerium des 
Innern, dafür zu sorgen, daß bei dem ollzuge 
jenes Artikele den Beschlüssen der betheiligten 
Gemeinden möglichste Berü sichtigung zuge- 
wendet werde. 
. 16. 
Entfsyrechend der von beiden Kammern an 
Uns gerichteten Bitte: 
308 
„wo möglich noch dem gegenwärtig ver- 
sammelten Landtage einen Gesetzentwurf 
vorlegen zu lassen, wonach die gesetzlichen 
Bestimmungen über den Geschäftsgang des 
Landtages einer zeitgemäßen Revision un- 
terstellt werden,“ 
haben Wir diesen Gesetzentwurf bereits aus- 
arbeiten lassen und Unser Staatsministerium 
des Innern beauftragt, denselben der nächsten 
Landtagoversammlung zur Berathung und Be- 
schlußfassung vorzulegen. 
S. 17. 
ie Abänderung dees Districtoraths- 
gesetzes vom 28. Mai 1852 betreffend 
Hinsichtlich der von beiden Kammern an 
Uns gebrachten Bitte: 
„dem Landtage einen Gesetzentwurf vor- 
legen zu lassen, durch welchen die Be- 
stimmungen des Districtsrathsgesetzes vom 
28. Mai 1852 einer durchgreifenden Re- 
vision unterstellt werden,“ 
erwidern Wir, daß Wir derselben willfahren 
werden, sobald die Wirkungen der neuen So- 
cialgesetzgebung mit Sicherheit erkannt und die 
Folgen dieser Gesetzgebung allseitig überblickt 
werden können. 
18. 
Lie efriedigung der Cultusbedürf-= 
nisse und Verwaltung des Vermögene 
der Kirchengemeinden betreffend. 
Anläslich der an Uns gebrachten Bitte um 
baldmöglichste Vorlage eines Gesetzentwurfes 
für die Landestheile rechts des Rheins über
	        
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