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Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
(2) In den zur Personenbeförderung dienenden Zügen sind die
Mittel zur ersten Hilfeleistung bei Verletzungen mitzuführen.
(3) Unter einfachen Verhältnissen kann die Aussichtsbehörde
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen zulassen.
8. 60.
Beleuchtung und Heizung der Personenwagen.
(1) Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei
Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als
2 Minuten gebraucht werden, zu beleuchten.
(2) Die Personenwagen sind bei kalter Witterung zu heizen.
Ausnahmer können von der Landesaufsichtsbehörde
zugelassen werden.
S. 61.
Kuppeln und Verschließen der Wagen. Bremsprobe.
(1) Ju den Zigen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 45 Kkm
erreichen, sind die Fahrzenuge so fest zu kuppeln, daß die Pufferfedern
etwas angespannt sind.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten
müssen während der Fahrt der Züge aufgehängt sein.
(3) Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß sie
von den Insassen geöffnet werden können.
(4) Bevor ein mit Luftdruck= oder Luftfsaugebremse gefahrener
Zug die Anfangsstation verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die
Probe ist zu wiederholen, so oft der Zug getrennt oder ergänzt
worden ist, es sei denn, daß nur Wagen am Schlusse abgehängt worden
wären.