Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Handelt es sich um eine zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts ge- 
hörige Nichtigkeitsbeschwerde, so hat der oberste Landesgerichtshof, sobald die vor- 
geschriebene Hinterlegung der Akten erfolgt ist oder eine Frist hiefür nicht mehr 
läuft, nach Vernehmung des Staatsanwalts mittelst eines in geheimer Sitzung 
zu fassenden Beschlusses die Abgabe der Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht 
zu verfügen. 
Den abzugebenden Akten ist in allen Fällen ein schriftliches Requtsitorium des Staats- 
anwalts beizulegen. 
–. 6. 
Das Gesch vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshülfe betreffenz, wird vom 
1. Juli 1871 an mit nachstehendem Zusatz zu §. 39 eingeführt: 
Für die Anwendung derjenigen Vorschriften der Bayerischen Civil-Prozeß-Ordnung, 
welche den Gerichtsstand oder die Personalhaft betreffen oder überhaupt auf der 
Annahme beruhen, daß die Rechtsverfolgung im Auslande die Geltendmachung 
eines Anspruches erschwere, ist gleichfalls das gesammte Gebiet des Deutschen 
Reiches als Inland zu betrachten. 
S. 7. 
Das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 und das Einführungsgesetz zu demselben 
treten am 1. Januar 1872 in Geltung. 
An Stelle der Vorschriften des §. 4 des gedachken Einführungsgesetzes hat es für 
Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Militairstrafrechts, sowie 
bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden. 
S 
Das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870 wird mit dem 
Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes eingeführt. 
Die nach §. 2 desselben zu leistende Entschädigung besteht in dem achtzehnfachen 
Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den letzten drei Kalenderjahren 
vor dem Aufhbren der Erhebung. 
Der Antrag auf Entschädigung ist bel Vermeidung der Präklusion innerhalb sechs 
Monaten nach dem Tage, mit welchem die Erhebung der Abgabe aufgehört hat, an das 
Reichskanzleramt zu richten.
	        
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