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9.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in
Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in C. 1 Absatz 2, §. 8 Absatz 3 und §. 16.
g. 10.
Das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien
und die Aktiengesellschaften, erlangt vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes
an mit nachstehenden Vorschriften Geltung:
Die bis zu dem bezeichneten Tage vollzogenen Eintragungen in dem von
den Bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register für Aktlengesell-
schaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften
besteht, gelten als Eintragungen im Handelsregister, und bleiben in Wirksamkeit,
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach dem Gesetze
vom 11. Juni 1870 für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden.
G. 11.
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 tritt am 1. Januar 1872
in Wirksamkeit, unbeschadet der fortdauernden Geltung des Art. 68 des Bayerischen Gesetzes
über den Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom
28. Juni 1865.
g. 12.
Die in den SF. 3, 8 und 9 getroffenen „Abänderungen der dort bezeichneten Gesetze
finden im ganzen Reiche Anwendung, die Bestimmung im letzten Absatze des C. 8 auch in
denjenigen Fällen, in welchen vor Erlaß dieses Gesetzes unzulässige Abgaben von der Flößerei
durch Kaiserliche Verordnung außer Hebung gesetzt worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Instegel.
Gegeben Berlin, den 22. April 1871.
(L. S.) Wilhelmn.
Fürst v. Blsmarck.