Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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9. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in 
Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in C. 1 Absatz 2, §. 8 Absatz 3 und §. 16. 
g. 10. 
Das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und die Aktiengesellschaften, erlangt vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes 
an mit nachstehenden Vorschriften Geltung: 
Die bis zu dem bezeichneten Tage vollzogenen Eintragungen in dem von 
den Bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register für Aktlengesell- 
schaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften 
besteht, gelten als Eintragungen im Handelsregister, und bleiben in Wirksamkeit, 
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach dem Gesetze 
vom 11. Juni 1870 für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden. 
G. 11. 
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen 
Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 tritt am 1. Januar 1872 
in Wirksamkeit, unbeschadet der fortdauernden Geltung des Art. 68 des Bayerischen Gesetzes 
über den Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 
28. Juni 1865. 
g. 12. 
Die in den SF. 3, 8 und 9 getroffenen „Abänderungen der dort bezeichneten Gesetze 
finden im ganzen Reiche Anwendung, die Bestimmung im letzten Absatze des C. 8 auch in 
denjenigen Fällen, in welchen vor Erlaß dieses Gesetzes unzulässige Abgaben von der Flößerei 
durch Kaiserliche Verordnung außer Hebung gesetzt worden sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Instegel. 
Gegeben Berlin, den 22. April 1871. 
(L. S.) Wilhelmn. 
Fürst v. Blsmarck.
	        
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