Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 3. 
Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in den an der 
See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen. Die Landesgesetze bestimmen die 
Behbrden, welche das Schiffsregister zu führen haben. 
K. 4. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen 
Dienststunden einem Jeden gestattet. 
5. 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von 
welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafen). 
K. 6. 
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß enthalten: 
1) den Namen und die Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.); 
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit; 
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es die Flagge eines nicht zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt hat, den Thatumstand, wodurch es 
das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, 
die Zeit und den Ort der Erbauung; 
4) den Heimathshafen; 
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine Rhederei be- 
steht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die Größe der 
Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind 
die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die 
Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung 
aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Kommandit- 
Gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung 
aller persönlich haftenden Gesellschafter; 
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffes oder 
der einzelnen Schiffsparten beruht; 
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