Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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ß. 12. 
Die Thatsachen, welche gemäß K. 11 eine Eintragung oder die Löschung im Schiffs- 
register erforderlich machen, sind von dem Rheder binnen seches Wochen nach Ablauf des Tages, 
an welchem er von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck der Ver- 
folgung der Vorschriften des §K. 11 anzuzeigen und glaubhaft nachzuweisen, betreffenden 
Falls unter Zurücklieferung des Certifikats. 
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 
1) wenn eine Rhederei hesteht, allen Mitrhedern; 
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern 
des Vorstandes; 
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen 
persönlich haftenden Gesellschaftern; 
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das Recht des 
Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des 
Schiffes oder der Schiffspart. 
g. 13. 
Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des §F. 2 zur Führung der Bundes- 
flagge nicht berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes 
Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; 
auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt werden. 
. 14. 
Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 10 sich der Führung der Bundesflagge enthalten 
muß, weil die Eintragung in das Schiffsregister oder die Ausfertigung des Schiffscertifikats 
noch nicht erfolgt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geld- 
buße bis zu Einhundert Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, sofern er 
nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch der Bundesflagge ohne sein Verschulden ge- 
schchen sel. 
g. 16. 
Die im g. 14 angedrohte Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher eine nach den 
Bestimmungen des K. 12 ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist 
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