Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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nicht erfüllt, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, 
dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflich- 
tung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, 
welcher die Verpflichtung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das 
ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt. 
g. 16. 
Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches fremdes Schiff durch den Ueber- 
gang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die 
Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das 
Certifikat durch ein von dem Bundeskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigen- 
thumsüberganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, 
ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des 
Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt ver- 
längerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch bestehen, ist zur Ausstellung 
des Attestes auch der Konsul des Bundesstaates befugt, welchem der Erwerber angehört, und 
in Ermangelung eines solchen Konsuls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der 
Konsul eines anderen Bundesstaates (Artikel 56 der Bundesverfassung). 
* 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge 
(Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne 
vorherige Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien. 
K. 18. 
Die in Gemäßheit des §K. 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigten Schiffe, welche 
in Folge der Vorschrift Artikel 432 ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in 
das Schiffsregister eines Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Behufs Füh- 
rung der Landesflagge versehen sind, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge 
zu führen, von Neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten 
nicht versehen zu werden.
	        
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