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g. 19.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister
fünden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie
mit den Vorschriften desselben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf
landesgesetzlichem Wege.
G. 20.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirsamkett.
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerin'sche Landesflagge zu
führen befugt sind, treten die Vorschriften des K. 2 über die Erfordernisse der Nationalität
erst am 1. April 1869 in Geltung.
Urkundlich unter Un serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
(Bundes-Gesetzblatt 1867 Nr. 7 pag. 55.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
8. 1.
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes:
1) an jedem Orte sich aufsguhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;