Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 183 — 
g. 19. 
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister 
fünden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie 
mit den Vorschriften desselben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf 
landesgesetzlichem Wege. 
G. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirsamkett. 
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerin'sche Landesflagge zu 
führen befugt sind, treten die Vorschriften des K. 2 über die Erfordernisse der Nationalität 
erst am 1. April 1869 in Geltung. 
Urkundlich unter Un serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
(Bundes-Gesetzblatt 1867 Nr. 7 pag. 55.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
8. 1. 
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes: 
1) an jedem Orte sich aufsguhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung 
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist; 
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.