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g. 8.
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe
zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeinde-
lasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei
Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.
G. 9.
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die
Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern
anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armencommunen) obliegt, auch von diesen, sowie
von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande
befindet.
G. 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den Landesgesetzen
mit der Maßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe,
niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts (. 1) geahndet werden darf.
K. 11.
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Nilederlassung, wie sie das gegenwärtige
Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das
Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht
begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung,
wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden, das Heimatherecht
(Gemeindeangehbrigkeit, Unterstützungswohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§. 12.
Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder
vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen,
ist unzulässig.