Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 8. 
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe 
zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeinde- 
lasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei 
Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen. 
G. 9. 
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die 
Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern 
anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armencommunen) obliegt, auch von diesen, sowie 
von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande 
befindet. 
G. 10. 
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den Landesgesetzen 
mit der Maßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, 
niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts (. 1) geahndet werden darf. 
K. 11. 
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Nilederlassung, wie sie das gegenwärtige 
Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das 
Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht 
begründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, 
wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden, das Heimatherecht 
(Gemeindeangehbrigkeit, Unterstützungswohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden. 
§. 12. 
Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder 
vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, 
ist unzulässig.
	        
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