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K. 3.
Die Bestimmung des §. 1 findet auch auf die vor Erlassung dieses Gesetzes entstandenen
Verbindlichkeiten Anwendung, selbst wenn auf Personalarrest rechtskräftig erkannnt oder mit
dessen Vollstreckung begonnen ist.
8. 4.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
g. 5.
Das Gesetz tritt in Kraft an dem Tage, an welchem es durch das Bundes-Gesetzblatt
verkündet wird.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. von Bismarck-Schbnhausen.
Gesetz,
betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstühnngen an Offiziere und obere
Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armec, sowie an deren Wittwen und Waisen,
vom 14. Juni 1868.
(Bundes-Gesetzblatt 1868 Nr. 19 pag. 335.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
g. 1.
Den Offizieren und oberen Militärbeamten (Klassifikation vom 17. Juli 1862) der
vormaligen im Jahre 1854 aufgelösten Schleswig -Holsteinischen Armee, welche bei ihrem