Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 9. 
Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militärbeamte, die nach F. 1 dieses 
Gesehes pensionsberechtigt sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit 
Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 
1. Juli 1867 gezahlten Unterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung 
gebracht, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bewilligt werden. 
8. 10. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Betheiligten nicht 
angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe oder höhere Pension aus Staats- 
oder Kommnnalfonds beziehen. 
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension, so wird 
zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt. 
"“ . 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die 
vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung. 
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaus- 
halts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868. 
(L. S.) Wilheln. 
Gr. v. Bismarck-Schbnhausen.
	        
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