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8. 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung der Grundsätze Üüber die Emission von Papiergeld
(Art. 4 Nr. 3 der Bundesverfassung) darf von den Staaten des Norddeutschen Bundes nur
auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesreglerung erlassenen Bundesgesetzes
Papiergelb ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.
KS. 2.
Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach stattgefundener Einziehung durch neue
Werthzeichen zu ersetzen, beziehungsweise dagegen umzutauschen, ist gestattet.
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle von Papier-
geld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Organisation der Hundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der
Sundeskonfuln,
vom 8. November 1867.
(Bundes-Gesetblatt 1867 Nr. 11 pag. 137.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
was folgt:
1. Organtsation der Bundeskonsulate.
8. 1.
Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf