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g. 37.
In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes
durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einst-
weiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vor-
schriften Art. 499, 537, 547, 686 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuches maß-
gebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Ertheilung von interimistischen Schiffscertifikaten
bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Natlonalität der Kauf-
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.
S. 38.
Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz fest-
gestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Hebührenerhebung nach
einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für
Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz
betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddentschen Bunde,
vom 10. Juni 1869.
(Bundes-Gesetzblatt 1869 Nr. 21 pag. 193.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt: