Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 6. 
Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflich- 
tigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, 
eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder 
fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, 
zur Zahlung ptäsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung 
Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt 
wird oder nicht. 
g. 6. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von 
dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (F. 5) aus 
den Händen gegeben wird. 
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Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines 
ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht 
versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme 
zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels 
ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die 
Versteuerung desselben zu bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines in 
mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt 
der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des accep- 
tirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere 
Benutzung desselben zum Indossiren ausgeschlossen wird. 
g. 8. 
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. 
bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum 
Umlaufe bestimmt ist.
	        
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