Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 9. 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerklärung 
— mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem 
nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß 
erfolgen, ehe das betrefsende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begrün- 
denden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars 
desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt werden, so ist die Versteuerung 
desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikates oder des Ein- 
wandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem ver- 
steuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates 
auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unter- 
lassener Versteuerung eines Wechseleremplars in Anspruch genommen wird. 
K. 10. 
Die Bestimmungen im §. 9 finden gleichmäßig auf Wechselabschriften Anwendung, 
welche mit einem Original-Indossamente oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung 
versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben 
Wechsels gleichgeachtet. 
8. 11. 
Ist die in den §#. 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechsel- 
duplikates oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Ver- 
steuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel 
zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, ver- 
pfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung 
darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen 
giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe 
burch einen späteren Inhaber keinen Einfluß.
	        
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