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Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsldent, ein Vizepräsident und in Verhin-
derungssällen derjenige Rath des Senats, welcher das Amt eines Rathes am Bundes-
Oberhandelsgericht am längsten bekleldet, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der
Geburt nach der ältere ist.
§. 9.
Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
besselben Senats oder eines anderen Senats oder des Plenums abweicht, so muß vor der
Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das Plenum gebracht werden. Die Arsicht des
letzteren ist für die Entscheidung der Sache, welche zu der Plenarberathung Veranlassung
gegeben hat, maßgebend.
8. 10.
Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur Instruction der
Rechtsmittel dienenden Handlungen (§F. 17 und 18), sowie zur Nlederlassung am Sitze
jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Norddeutschen Bundes zur gerichtlichen
Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und Advokaten berechtigt.
Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des Bundes-
Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so erfolgt
die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens.
ß. 11.
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein Regulativ ge-
ordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesratze. zur Bestätigung einzurelchen hat.
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten
festzustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Gesetze
bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind.
. 12.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des für das
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes-
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkelt, welche nach diesen
Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt.