Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsldent, ein Vizepräsident und in Verhin- 
derungssällen derjenige Rath des Senats, welcher das Amt eines Rathes am Bundes- 
Oberhandelsgericht am längsten bekleldet, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der 
Geburt nach der ältere ist. 
§. 9. 
Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung 
besselben Senats oder eines anderen Senats oder des Plenums abweicht, so muß vor der 
Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das Plenum gebracht werden. Die Arsicht des 
letzteren ist für die Entscheidung der Sache, welche zu der Plenarberathung Veranlassung 
gegeben hat, maßgebend. 
8. 10. 
Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur Instruction der 
Rechtsmittel dienenden Handlungen (§F. 17 und 18), sowie zur Nlederlassung am Sitze 
jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Norddeutschen Bundes zur gerichtlichen 
Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und Advokaten berechtigt. 
Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des Bundes- 
Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so erfolgt 
die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens. 
ß. 11. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein Regulativ ge- 
ordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesratze. zur Bestätigung einzurelchen hat. 
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten 
festzustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Gesetze 
bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind. 
  
. 12. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des für das 
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkelt, welche nach diesen 
Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt.
	        
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