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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. von Bismarck-Schönhausen.
Anlage. (Zu §. 25.)
Auszug
aus dem föniglich preuhischen Geseh, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfrei-
willige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 151.
g. 56.
Ein Richter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen,
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung selner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist, muß in den Ruhestand versetzt werden.
G. 57.
Sucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach,
so findet das in den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebene Verfahren statt.
G. ös.
Der Richter oder sein nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellender Kurator wird von
dem Vorsitzenden des Gerichts, dessen Mitglied er ist, schriftlich unter Angabe der Gründe
darauf aufmerksam gemacht, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege.
In Ansehung der Einzelrichter hat den Beruf hierzu der Präsident oder Direktor des-
jenigen Gerichts erster Instanz, in dessen Gerichtssprengel der Einzelrichter angestellt ist; in
Ansehung der Präsidenten oder Direktoren der Gerichte erster Instanz der Erste Präsident
des Appellationsgerichts; in Ansehung der Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte der
Erste Präsident des obersten Gerichtshofes.