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g. 3.
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen
ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. s. w.)
gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat
das ersuchte Gericht selbst oder die bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen
Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich
ist, die Sache einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu übergeben.
K. 4.
Durch die Vorschriften des §. 3 wird nicht ausgeschlossen, daß die betheiligte Partei
unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt
oder die Sache bei dem Gerichte betreibt.
S. 5.
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine Prozeßhand-
lung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte nicht von den
Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch besondere Beamte bewirkt wird,
dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäfts-
kreise der Gerichte gehört, so hat das zuständige Gericht dieses Orts auf den von der Partel
unter Vorlegung der zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag
die Prozeßhandlung anzuordnen. «
§.6.
RequisitionenundPartelanträge,welcheburchVermittelungderStaatöanwaltschaftan
die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von
dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei gestellt wären.
8. 7.
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Exekution) erfolgt
nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.
G. 8.
Ueber Einwendungen, welche die Zuls gkeit der Rechtehülfe (S. 37), die Art und