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Weise der Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das
Gericht des Vollstreckungsorts zu entscheiden.
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen eines Anspruchs
auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Entscheidung des
Prozeßgerichts.
. 9.
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche in Gemäß-
heit des S. 8 das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Ein-
wendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung
vorläufig einstellen.
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerichts
eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Vollstreckung fortgesetzt wird.
C. 10.
Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäfts-
kreise besonderer Beamten gehbrt, erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt
werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das
zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem
Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung
des Erkenntnisses vorzulegen.
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Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch Ein-
legung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbar-
keit (K. 10) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher
Frist dieselben einzulegen sind.
Wird dem Vorllstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, durch welches
die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die
Vollstreckung einzustellen.
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beobachtung einer
besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht
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