Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— s83 — 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 37. 
Die Rechtshuülfe findet nicht statt, wenn die Vornahrme der beantragten Handlung nicht 
zu dem Geschaͤftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Hanblung des Gerichts, 
einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses Gericht 
geltenden Rechte verboten ist. 
G. 38. 
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülfe und über die 
Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, 
welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden. 
G. 39. 
Bei Anwendung der Civil= und Strafprozeßgesetze, welche Vorschriften zum Nachtheile der 
Ausländet enthalten, sowie der Gesetze, welche sich auf den Konkurs über das Vermögen 
der Ausländer beziehen, ist jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen. 
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen, welche im Aus- 
lande wohnen oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit derselben Wirkung, wie 
an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Bundesgebiet als Ausland nicht anzusehen. 
K. 40. 
Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Civil= oder Strafgerichts vor 
demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem 
anderen Bundesstaate angehört. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, 
welche nach dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich 
vor Gericht zu erscheinen oder in ber betreffenden Sache Zeugniß abzulegen. 
Gehdrt der Zeuge einem anberen Bundesstäate an, so ist seine Vorladung bei dem 
Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. In diesem Falle ist der Zeuge besugk, die Zahlung 
der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der it dem einen oder dem 
andeten dieser Staaten geltenden Taxordnung zu fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen 
auf Verlangen vorschußweise zu kelsten. 
11%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.