Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gegenstandes des Unternehmens beziehen oder in Verbindung mit besonderen der Gesellschaft 
bewilligten Privilegien stehen. 
8. 4. 
Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesell- 
schaften, welche nach den bisherigen Vorschriften in das Handelsregister nicht einzutragen 
waren, gelten folgende Uebergangebestimmungen: 
1) Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches, welche die Eintragung in das Handelsregister und die bel dem 
Handelsgericht zu bewirkende Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die 
Einreichung der Zeichnungen betreffen, gleichfalls Anwendung. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und die Zeichnung der 
Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen sind binnen drei 
Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, 
zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist sind die Betheiligten zur Befolgung der 
betreffenden Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister binnen 
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der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen der 
Art. 17, 18, 20, 21 Absatz 2, 168 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches 
ausgeschlossen. 
Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn 
die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem Gesetze für die Errich- 
tung der Gesellschaft erforderlich sein würden. 
Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Mktien, 
oder ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu 
vertreten, beschränkt, so finden die Bestimmungen des Artikels 116 und des Artikels 
231 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei 
Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, 
keine Anwendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften noch während 
eines Zeitraumes von fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, ausgeschlossen, 
wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziss. 1 bezeichneten dreimonatlichen 
Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist.
	        
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